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anheriger Ablieferung der Herrenhafer in umgekehrtenScheffel gemessen und den Kurfürstlichen Schatz umsechszehn Viertel Hafer spitzbübisch verkürzet, weilen auchinllioium vorhanden zu vermuthen, daß Defraudant so-thanem Unterschleif bei frühern Lieferungstagen obge-legen, und sintemal Zeugen item confirmiret, daß Con-rad Herweg bei der Strauvertheilung im vorigen Jahrden durch Kurfürstlichen Oberförster abgemessenen Di-strickt um 2 Leibslängen überreichet, so wird er in fünfGoldguldeu drei Albus Brächten und Procedurkvstenverfälligt, zugleich vor dem Wiederholungsfall ernstlichunter Androhung doppelter Brächten und zehn guterStockhiebe verwarnet. Dutum et supru in Allem.Rettig.
v. Möllheim. Sieht Er, da hat Er sein Urtheil.Aber laß Er Racker sich nochmal einfallen, seinen gnä-digen Herrn zu betrügen, so soll Ihm der Gerichtsdienerzehn auf sein Kamisol abreißen, daß Er meint Er Hab'zwei Dutzend und daß ihm Hören und Sehen vergehen,sag' ich. Kein Stäubchen soll Er im Kamisol be-halten.
Herweg. Aber, gestrenger Herr Hofkammerrath, ,was ich verbrochen, das Hab' ich nur von meinen Nach-baren abgesehen. Die haben's lange Jahr so getriebenund ich nur ein einzig mal. Der Scheffen Menroth —
v. Möllheim. Halt Er sein Maul, Bauernkerl,oder ich laß Ihn krumm schließen. Gerichtsbote wirfihn hinaus, sag' ich. Folgende Sache!