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4 (1786) Patriotische Phantasien
Entstehung
Seite
430
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Zzo Von Verwandlung der Erbesbesehung

Die Römer hatten hier zuerst, wie sie ihre ländli-chen Begriffe mit in die Stadt brachten, ihre Smrct,und Emancipation. So bald ein Kind aus der Snnektrat, verlohr er sein Erbrecht. — Gleiche Begriffe hat-ten die Deutschen, der Erbe mußte seyn hörig, huldigund ledig, und dieses gierig so weit, daß ein Bruder ineiner Hase oder Hülse seinen Bruder in einer andernnicht erben konnte. Keine Erbschaft folgte aus der Stadtoder der Bürgcrhulde aufs Land, aus einer Hobe in dieandre, aus einer Hörigkeit in die andre. So wenig jetztein frcycr Sohn seinen leibeignen Pater beerbt, eben sowenig erbten cmancipirte, aus der Suitct, dem Gehöroder der Hulde entlassene Kinder ihre Eltern. Hier imStifte ward dieses Recht zuerst durch die mit dem Bi-schöfe Conrad von Diebhol; im Jahr 1482 geschlosseneCapitulation §. 12. aufgehoben; und auf demselben be-ruhet noch der Ahsthofi.

Auf diese Begriffe leitete die Natur Menschen, wel-che die Schwierigkeit fühlten, die ich vorhin angeführthabe, und die sic gern vermeiden wollten. Begriffe diedas große Gebäude der Hörigkeit getragen haben, wasehedem über den Boden von ganz Eu»opa hervorragte,und die in manchen Köpfen jetzt für redende Urkunden derLeibeigenschaft gelten. Allein eben diese Begriffe sind jetzt,da sie der Prätor zu Rom, und der Geldreichthum, wel-cher bald den größten Theil der Erbjchaften ausmachte,überall verbannt hat, so wohl ihrer großen Feinheit we-gen,-als weil sich alles in Tcrritorialunterthancn verwan-delt hat, ziemlich unbrauchbar. Sie sind das feinsteKunsigewebe des menschlichen Verstandes, der nur dasLand der Hülse zwischen Haupt und Gliedern kannte,und man müßte sie, wie ehedem täglich behandeln, umsie in Uebung und Anschauung zu unterhalten.

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