mit Leibeignen in fteye Erbpacht. Z29
chcnifür seines Leibesleben aus den Händen den
Gutsherrn empfangen hätte.
Damit wäre denn alles Recht der Vorenthaltung undBesitzergreifung für solche Personen, die nicht selbst visHans am Gute erhalten, rollig ausgeschlossen, und dierichterliche Handhabung gehörig eingeschränkt; so dannmüßten die Erben zu dem beweglichen Gute, was ihnengebührte, aus der Verwahrung des Epccutorcn nichtaber ohne Mittel nehmen. Das ist auch der deutscheUnterscheid zwischen Erben und Erbgenahmen.
Wollte man dieses zum Besten der ErbgenahmcnnndGläubiger mildern: so würde solches also geschehen kön-nen, daß der Gutsherr ihnen in dem Falle, wo ihm daßErde eröfnel würde, die ganze Erndte des Jahrs, worinder letzte Erbpächter stirbt, und allenfalls noch ein JahrauS seiner Verwahrung zu gute kommen ließe, worausdann diejenigen, mit deren Gelbe oder Fleisse eine oderandre unbezahlte Besserung ausgerichtet worden, ihreBefriedigung erhalten könnten.
So viel von dem Hofe; jetzt will ich auf die Persondes Erbpächters kommen. Hier zeigt sich die größte Schwie-rigkeit, wie man eine genaue Scheidungslinie zwischenHofeserben und andern Erben ziehen wolle. Dem Guts-herrn ist cs nicht zuzumuthcn, daß er allen und jeden,die dem Verstorbenen nahe oder fern verwandt sind, inihrer Ordnung den Hof übergeben solle. Wollte man die-ses fordern: so könnte ich keinem rathcn, sich auf eineErbpacht einzulassen. Nie würde ihm sein Hof eröfnetwerden, und oft würde er mit allerhand Erben sich herumzu zanken haben. Es ist also durchaus nörhig hier eineGränzlinie zu ziehen. Die Frage ist aber wie? und wo?man solche ziehen wolle.
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