von den Westphälischen Fl'eygerichten. 20Z
Was aber die wahre Ursache ihres großen Ansehenszu Ende deö vierzehnten und zu Anfang des fünfzehnte»Jahrhunderts gewesen, darüber sind die Gelehrten nichteins. Jnögemcin glaubt man, sie hatten sich durch diervestphälischen Landfrieden gehoben. Allein dieses kan»unmöglich die Ursache scy», weil nach dem Sinn des west-phälischen Landfriedens von 1925 *) s) die eilende Hülfeder Verbundenen, b) das Landrccht worunter ein jedersteht, und c) die Landfriedens- oder Conföderationsgerichte,alle diejenigen Mittel ausmachen, wodurch einer zu sei-nem Rechte gelangen kann. Hätte man hwr zur Hand-habung des Landfriedens gegen dessen Uebcrtretcr dieFreugrafen und Freyschöpfen ndthig gehabt; so würdeman ihrer gewiß gedacht, und sich ihrer anstatt besonde-rer Conföderationsgerichte bedient haben; davon findetsich aber keine Spur.
Wahrscheinlicher ist es, daß sie bey eben der großenAnarchie im Reiche, welche die partikulaircn Landfriedennöthig machte, ihr Haupt empor gehoben und stakt derReichsgerichte gedient haben. Diese waren damals nochnicht eingerichtet, und ihre allgemeine Befugniß ist erstaus dem allgemeinen Landfrieden entstanden. Sic sindim Grunde Conföderationsgerichte, die in Reichsgerichteübcrgegangen sind, nachdem die deutsche Conföderation,oder der allgemeine Landfciede, zu einem Reichstags-schluß erhoben worden. Vorher also war in Westphalenund vielen andern Provinzen des Reichs nach abgcgangc-ner zerrütteter oder geschwächter Herzog!. Gewalt, (lsölo)"kein Reichsgericht, vor welchem man eines jeden Rcichs-standcs zu Ehren oder zu Rechte mächtig werden konnte,und diese Lücke füliekcn die Frcygerichte aus.
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