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3 (1778) Patriotische Phantasien
Entstehung
Seite
341
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Aibeigenthumsgefatk ZU bestimmen. Z4r

ben sie es ungern zu einer eidlichen Eröfnung, weil dieVersuchung zum Meineide zu stark wird, und ohnediese) Eröfnung dürfte doch der Leibeigne die vorhan-dene Capitalien schwerlich anzeigen. Die mehrestensehen auch

,i) wohl ein, daß ein Gutsherr ohne sich selbst zu scha,den, das Erbe nicht von allem entblößen, oder auchnur für den Lterbfaü eine gar zu starke Summe aufeinmal nehmen könne, indem solchenfalls der Leibeigneselten wieder zu Kräften kömmt, ja sich wohl gar,weil jeder Landhau? halt mit zureichender Faust gesübretseyn will, in deren Ermangelung früh zu Grunde ar<bener, und eine muthlose Nachkommenschaft zeuget.Daher ist

ra) der Stcrbfall nach Ritterrecht, da christliche undbillige Gutsherrn solchen fast nirgends ziehen, ein un-nöthiges aber schädliches Schreckbild, das die Leibeigenen in beständiger Furcht und vom Erwerben zurückhält. Denn die Vorstellung, daß alles was sie mitihrem sauren Schweiße erwerben, ihren Kindern nichtanders als in so fern sie einen falschen Eid daran wa-gen wolle», zu stak!«« komme» werde, muß die Leutenothwendig Niederschlagen und ihren Fleiß schwächen.In Ansehung der Auffahrten ist es

iz) so wohl der Gutsherrn als Leideignen wahrer Boretheil, daß die neue Einrichtung Platz greise, indemdie Eigenrhumsordnung keine Regel festgesetzt hat,nach welcher solche gefordert oder bezahlt werden mö-ge ; welches nothwendig zu unzähligen Processen An-laß geben muß, wobey so wenig der Gutsherr als derLeibeigne gewinnet, indem die Gcrichtskosten gewißallezeit eben so viel, wo nicht ein mehrers, wegnrhmen,V Z al«