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3 (1778) Patriotische Phantasien
Entstehung
Seite
321
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Hofesherrn nicht überlassen werden, zrr

eigen geben, oder ein Gläubiger darauf borgen? und wirdder Gutsherr so viel Vertrauen auf einen einzelnen Richteroder einen von diesem erwählten Referenten setzen, um esauf dessen Unheil allein ankvmmen lassen? Würde nicht ineinem solchen Falle wenigstens das Unheil eines Collegiumsnörhig seyn? und kann man hoffen, wenn dieses dazu an,grfetzet, mithin alle fernere Appellation verboten würde,daß die Reichsgerichte sich dadurch die Hände binde» lassenwürden?

Niemand kennet unstreitig einen schlechten Wirth besserals seine Nachbaren, und die Eingesessenen des Kirchspiels:diese wissen es aufs genaueste was er für ein Vogel sey,und ob man von ihm noch Besserung hoffen könne Konnteman sich ihre Entscheidung ohne Eigennutz und ohne Ab-sichten gedenken: so wurde ihr Urtheil das sicherste und ge,schwindeste seyn; man brauchte keine Entscheidungsgründevon ihnen zu erfordern und kein Gläubiger würde sichfürchten; die vollkommenste Beruhigung würde auf allenSeiten seyn können: aber die Eingesessene des Kirchspielssind mehrentheils unter einander verwandt; sie haben andem Beklagten zu fordern und wollen nicht gern verlieren;sie sind, wenn es zum Entscheiden kömmt, furchtsam undmitleidig; sie sind natürlicher Weise mit einander gegen dieGutsherrn; und so fällt auch diese Art des Verfahrens,worauf sich sonst ein jeder mit Sicherheit stützen könnte,ausser Betracht. Die Eingesessene eines andern Kirchspielskönnen aber keine Urkheiler abgeben, weil sie den schlechtenWirth in seinem ganzen Umfange nicht genugsam kennen.

Bey so bewandten Umständen verdienen hauptsächlichdiejenigen Abäusserungsursachen, welche der Augenscheindariegt, und die der Richter des Orts mit Zuziehung derChurgenossen, so fort ausser Zweifel setzen kann, allemalMös. parr. Phank, m. Th. X dir