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Z2o Die Abmeyerungen können dem
fällen. Die Gesetze können auf diese Verbrechen die Strafeleicht bestimmen; aber die verschiedene Moralität der Hand«lungen bleibt immer unter dem vernünftigen Ermessen desRichters. Der menschliche Verstand hat hier »och keinMaaß erfunden, wodurch der Gesetzgeber zu einer ganzgenauen Bestimmung seiner Gesetze gelangen kann DieVerbrechen, wodurch ein Leibeigner sich um den Hof bringt,kassen nothwendig noch eine grössere richterliche Ermäßigungzu, weil sie nicht so schreyend sind, wie jene, und folglichauch den Richter nicht berechtigen können, hier so wie injenen grösser» Verbrechen wohl geschieht, die ganze Mora«lität bey Seite zu setzen und den Lharer des Exempels we-gen die ganze Strenge des Gesetzes empfinden zu lassen.
Wollte man auf gleiche Art die Moralität der Hand«lungen bey den Abäusserungsursacben ausser Betracht setzen«und z E. den besten Wirth, der sich in dem höchsten Gradder Versuchung, meinem unglücklichen Augenblick, worinnvielleicht der rechtschaffenste Mann gefehlet hatte, einenEhebruch zu schulden kommen lassen, so fort mit Weib undKindern vom Hofe jagen: so würde man gegen alle Politikhandeln, und die Sicherheit der Gläubiger, die dem bestenWirthe, in den besten Umständen und in der größten Nochgeborget, von einer Schwachheitssünde abhangen lassen,und jeden abschrecken einem solchen Manne (vor einem lie-derlichen Wirth kann sich ein jeder hüten) auszuhelfen.Will man aber die Moralität mit in Betracht ziehen: wel-cher Meister wird dann die Grenzlinie ziehen können?
Wollte man sagen: der Proceß soll ganz summarischseyn, und. Ein Urtheil das Glück oder Unglück des Men-schen entscheiden; oder alle Verschickung der Acten soll indiesem Falle verboten seyn: so erreichte die Sache freylichein kürzers Ziel; aber wird ein Freyer sich auf diesen Wurf
eigen