als die Ausheurung der Bauerhöfe. -8- '
Welche nichts übrig haben, weiter nichts als leere Namenauf dem Papier, und die andern müsseii noch dazu für siebezahlen. Fordert der Staat, zur Zeit einer gemeinenNoch, in der Voraussetzung, daß zweyhundert Wirthe dasind, eine Hülfe: so ist die Halste davon blind; und steigtdie Noch zu einer gewissen Höhe, so, daß die Heuerleutenichts mehr zu verlieh»» haben: so entweichen sie aus demStaat, und verlassen ihre Mitbürger, mit denen sie viel-leicht mehrere Jahrhunderte alle Vorcheile der Ruhe, desSchutzes, und der Landnutzung getheilet haben. Die Ge-setzgebung muß ferner zum Nachtheil der Cigcnthümcr Leib-und Lebensstrafen einfnhre», weil die Landesverweisung füreinen Hcuerling keine Strafe bleibt; oder sie muß wohl garauf Kosten der Eigenlhümer, für welche die Verweisungeine überaus schwere Strafe ist, ein Zuchthaus anlegrn,um die Flüchtlinge in Ordnung zu halten.
Aus diesen und mehrern Gründen, welche ich jetzt nichtanführen will, litten sic auf schätzbaren Höfen keine Heuer-leute, sondern forderten bcy ihrer Vereinigung, wie die öf-fentliche Sicherheit nicht anders, als durch den Wirth vomHofe mir seinem ganzen Vermögen behauptet werden konnte,einen freyen wehrhaften Mann, ohne Schulden und Pri-vatabgiften. Die Mitglieder des Staats rechneten sich da-mals gegen einander, wie Besitzer von ganzen Actien diebaar zur gemeinschaftlichen Casse erleget sind. Wie akerdie Sicherheit gegründet war, und die Vertheidigungsan-sialten sich änderten oder verminderten, und gleichsam diehalbe Actie zurück bezahlet werden konnte: so hatte auchder Staat an dem halben Hofe Bürgschaft genug, und nunwar es dem Cigenthümer frey, diese dem Staate unver-bundene Hälfte nach Gefallen zu gebrauchen; und so konntezuerst ein Pacht- oder Erbpacht, ein Zins- oder Erbzrns»rontract, oder eine andre Art von Colonat entstehen, in
Möst pgrr. Phgm. M. Th. T Ge-