Vom Hüten der Schweine. 213
daß besagte Bauerschaften ihre Schweine auf ihrenEschen ungehütet gehen zu lassen nicht befugt, son-dern solches' wieder auf die unbesaamten Felder, inihren Eichen einzuschranken und sie ihre Schweinehüten zu lassen schuldig —
Wieder aufgehoben, wobey es auch die Leute, welche sichdurch eine andre Wendung helfen konnten, bewendenHessen, und den Heuerleuten, welche die Klage dem Fiscusangebracht hatten, das Land nahmen.
Hiebey entsteht aber die wichtige Frage, in wie fernder Fiscus sich in dergleichen Sachen mischen, und wennein Vieh zur beschlossenen Zeit oder an beschlossenen Oer-tern zu Schaden geht, solchen Amts halber rügen könne,wie nach vorstehenden Erkenntnissen zu urtheilen, derFiscus nothwendig gethan haben mußte, weil alle Feld-genvssen darüber einig waren, daß sie ihre Schweine desWinters im Esche frey und ungehütet herumgehen lassenwollt! n, der Fiscus aber behauptete, daß sie auch zurofnen Zeit die Schweine hüten lassen müßten, eine Fragedie man, nachdem der Fiscus mehr oder minder strengegewesen, bald so, bald anders, entschieden hat?
Nichts ist gewisser, als daß alle Theilhaber einesEsches oder gemeinschaftlichen Feldes über verschiedeneDinge, als wegen der Sommer-und Wintersaat, derWucherblumen, des Hütens auf den Reinen, und soauch der Feld- und Viehschaden halber sich vereinigen,auch Strafen auf die Uebertretungen willkühren, solchemindern und mehren, und entweder vertrinken oder aufandre Art verwenden können, so lange dieser Verein blosdie Einwilligenden verbinden soll. Dieses scheinet die«atürliche Freyheit mit sich zu bringen, und der Sachsen-spiegel (B.Il. Art. 47.) nebst der Glosse bauet auf diesenO z Grund-