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XXXVlk.
Die Klage eines Leibzüchters,
als ein Beytrag
zur Geschichte der deutschen Kirnst.
^^s ist eine uralte Gewohnheit in Westphalen, daß beyjedem Voll - oder Halbhofe eine Leibruchr seyn, undwo solche fehlt, ein; erbauet werden müsse. Lange habeich den Geist dieses Gesetzes nicht so lebhaft eingesrhen, alsHey folgendem Vorfall.
Em Eigenbeköriaer Mann kam unlängst zu mir, undklagte mit vielen Thränen, wie betrübt es ihm in seinen al-ten Lagen gienge, da er mit einer Stieftochter in einemHause wobnen, und täglich aus jedem ihrer Blicke einenheimlichen Fluch auf sich lesen müste; deö Morgens früh,unb des Abends spät, wenn sie ihm auch nur ein StückBrod gebe, sagte ihm jede ihrer Minen, daß er sich zumHenker scheren mögte. O schloß er endlich, es ist eineschreckliche Sache, daß die Obrigkeit nicht besser daraufhält, daß bey jedem Hofe eine Leibzucht seyn müsse.
Ich glaubte ihm recht vernünftig zu rathen, da ichihm sagte, er sollte doch bey andern Leuten eiuziehen, odersich eine besondere kleine Wohnung miethen, ich wollte seineSchwiegertochter durch den Weg Rechtens leicht zwingen,daß sie ihm jährlich für die Leibzucht ein gewisses an Geldebezahlen sollte, und wenn ihm der Weg Rechtens zu sauerwürde: so wollte ich ihn wohl für ihn gehen, und die Rei-sekosten bezahlen. Der Mann dauerte mich von Herzen;eö war einer von den redlichen Greisen, die man nicht an-ders als mit Ehrfurcht ansehen kann.
K r
Ach!