ror Die erste Landeskasse.
wollten, ans einer, zwar dem bischöflichen Banne unterwor«fenen, jedoch im übrigen dem Kayser getreuen Hand erhal-ten; und wenn der Bann unkräftig war, vielleicht biswei-len mit einem ziemlichen Aufschub vorlieb nehmen.
Fünftens muste der Bischof bey dieser Einrichtung noth<wendig vwle Zahlungen durch Anweisungen auf diele oderjene Kirche, oder welches einerlei) ist, auf diesen oder je-nen Kastenvogt verrichten; manchem aber mit einer solchenAnweisung aufeinen unrichtigen oder mächtigen Vogt schlechtgedient seyn. E>n kluger Gläubiger »ahm daher, wennes immer möglich war, lieber eine Anweisung aus eineneinzelnen Zelmtpflichngen, als auf den Kastenvoat und diePolitik der Bischöfe gierig von selbst dahm, so bald die Ka«stenvögre den Bann nicht wehr achteren, diese Art der An-weisungen zu begünstigen, und damit den Kasienvogt nachund nach seine Einnahme zu entziehen; endlich und
Sechstens mochten sich zwar auch die Hastenvögte die-ser Politik widerktzen; es können aber doch auch viele Ur-sachen eingetreten seyn, welche diese Art der Anweisungenbeförderten.
Wenn man diese natürliche Geschichte der Zehntkasse,welche in allen Landern, und überall, wo die Kunst dasRechnungswesen nicht verfeinert hat, immer eben dieselbeseyn wird, nur mit einiger Aufmerksamkeit erwegek: sosteht man leicht ein, wie das Schicksal dieser Kasse in einerZeit gewesen seyn müsse, wo man wenig Geld hatte, unddie mehrsten Zahlungen in Naturalien verrichtete. Mansteht leicht ein , daß der Gläubiger, der eine Summe zufordern hatte, und für die Renten eine Anweisung ans ei«r»'n Zehnkpflichtigen erhielt, solchen so leicht nicht wieder-fahren ließ.
Das