der alten deutschen Criminaljurisdiction. Z45
derselbe sich vor dem Grafen (Lomire) mit G:lde lösen wolle;und endlich
Drittens, daß wie Carl der Große gewisse Verbrechen,als zum Exempel, den Abfall zum Heydenthum, den Kir-chenraub und andre, aus ganz guten Ursachen für unablöe-licch erklärte, mithin der Sendgraf in diesen Falle», eben-falls die Erkcnntniß des ordentlichen Richters unerwartet,gleich aufs Blut richtete, daraus leicht die Fabel entstehenkönnen, daß Carl der Große zu Bestrafung jener Verbre-chen besondre geheime Gerichte in Westphalen ««geordnethabe. Durch die bloße Erklärung: daß ein Verbrechennicht mehr mit Gclde gelöset werden sollte, konnte er seinenEndzweck erreichen. Denn darauf gründete sich das Rich-teramt des Send- oder Fraygrafen ohne Mittel; rmd daßein solcher Richter von den Sachsen, die jedes Verbrechenlösen zu lassen gewohnt waren, als grausam und erschreck-lich angesihcn werden mußte; daß ihr Haß sich auf dieRechnung dieser Richter sehr beschäftiget; und zuletzt jeneFabel ausgeheckt hat, geht aus der Sache selbst hervor.Cs ist übrigens gewiß, daß die Sendgrafen (kckissi) so wohlihre gebotene als ungebetene Gerichte gehalten habe»; undhöchst wahrscheinlich, daß das erstere das Vehmgerichrund das letztere dir Oberßüa in Westphalen genannt worden.
An diesem allen würde uns aber wenig gelegen seyn,wenn man nicht auch noch in der heutigen Praxrs davoneinigen Nutzen ziehen könnte; und dieser besteht darinn, daßes mit den Grafen oder Erhaltungsrichtern so wie die Mün-ze gesunken, und das Wehrgeld lächerlich geworden, zumConeurs gekommen, wenigstens ihre ganze Verlassenschaftdurch eine Auktion zerstreut und daraus ein und andre ts>s-cier /liiilüiKionir, welche jetzt als Patrimonial besessenwird, in Privathände gekommen sty, ohne daß es die Reichs*
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