28o Das natürliche Recht
zulassen, noch ein Wirthshaus, noch eine Schönfärberei) bttwilligen, zehn Strassen und Brücken für eine genebmigen,mehrere Posten, mehrere Wasserleitungen, und mehrereKirchen oder Capellen zulassen, nachdem ihr solches dem ge-meinen Wesen nützlich findet. Nur in eurer oder eurer Re-präsentanten Hand muß diese Erlaubniß unverrückt bleiben;nicht aber auf der freyrn Willkühr eines jeden Mitbürgers,oder auf dem Ausspruch eines bloßen Richters beruhen.Ihr könnet zuletzt, wenn unsere Colonie so blühend wird,daß man ihre Bedürfnisse nicht mehr abmessen kann, dievollkommenste natürliche Frcyheit wieder Herstellen, und jedeAnlage wieder willkührlich machen; aber ob und wann dieseFreyhrit eintreten soll, muß eurer Ueberlegung, eurer hohenErmäßigung Vorbehalten seyn.
Glaubt ihr, daß ich des Mulders auf meine Mühle zuviel nehme; findet ihr, daß der Mann, der die Wasserlei-tung anlegcn wird, den Eymer zu theuer verkaufe; oderdaß das Postgeld zu hoch grsetzer werde: so wehret euchniemand jede Anstalten, wodurch dieser Gottlosigkeit Ein-halt geschehen kann, zu Wahlen, zu begünstigen und aus-führen zu lassen; aber Euer muß diese Obererkenntniß blei-den; und ohne deren Vorgang muß niemand befugt seyn,seine Wiükühr in ein Recht zu verwandeln und nach diesemsich ohne Anfrage und Bewilligung eben dasjenige anzu»maßen, was der erste ohne Anfrage und Bewilligung mitvielen Kosten, aus bloßem Vertrauen auf die öffentlicheDankbarkeit und Billigkeit angelegrt har.
Noch eins, meine freunde; gesetzt ihr hattet die Mühleauf gemeine Kosten angelegt, und ei» jeder hätte das seinigedazu bcygetragen, würdet ihr wohl in diesem Falle, einemvon euren Mitbürgern gestatten, ohne eure Erlaubniß nocheine zweyte anzulegen? Nein das würdet ihr nicht thun;
ihr