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2 (1778) Patriotische Phantasien
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199
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Theilung mit Stemm zu belegen? 199

eine Zeitlang nicht geachtet, und stillschweigend darinn ge-hcelet, daß gegen dieie große und erste Regel gehandelt wor-den: so ist dieses ein Zeichen, daß eben keine Mißbraucheruchtbar geworden; und hiernach/! ist dieses zu einer Zeitgeschehen, wo in die kleinste Veräußerung alle Interessentengcheelen mußten, und wo man sich darauf verlassen mochte,daß dasjenige, worinn alle geheelten, dem gemeinen Wesennicht sonderlich schädlich seyn würde Seitdem man aberin den Gerichtshöfen angefangen hat, bey solchen einzelnenVeräußerungen bisweilen auf ein paar Stimmen nicht zuachten, und re Landmann bey allen Gelegenheiten einessträflichen Eigensinns zu beschuldigen, möchte die Sachewohl etwas mehr Aufmerksamkeit verdienen, und der Aus-spruch leicht dahin ausfallen, daß nur da, wo Herr undStande eine Theilung bewilligen, der Widerspruch einzelnerGenossen, wo er gegründet, als ein nothwendiges Opfer,und wo er nicht gegründet, als Eigensinn betrachtet wer-den könne.

Ein anderer Grund, den man bisweilen für die Steuer-freyheit der eingeschlagmm oder einzuschlagcnden gemeinenGründe anführt, besteht noch dariun, daß diejenigen, sodergleichen erhalten, solche thencr genug bezahlt, und mitschweren Kosten urbar gemacht hätten. Dieser Grund fielenun zwar bey dm gemeinen Theilungen weg, weil alsdennkeiner etwas bezahlt, und ein jeder nur seinen ofnen Tbeilzuschlägt. Allein auch da, wo würklich rin Theil aus derGemeinheit verkaufet worden, vorausgesetzt, daß dir,Marki-gen offen , ohne Bewilligung derjenigen, welche die Staats-controlle führen, einen Theil Grundes steuersrcy verkaufe»können, beweiset er dasjenige nicht was er beweisen soll.Denn so har entweder ein bereits steurender Mitgenosse,oder ein Heuerling, der nicht einmal ein eignes Haus besitzt,

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