ZO4 Ueber die Art und Weift/ wie die Alten
keiner Parthcy als ungcnoss angesehen werden konnten. DasSchöpfenwerk hingegen bcy den Deutschen hatte die U be-quemlichkeit. oder wie andre denken werden, die Bequem-lichkeit, daß kein Gemeiner mit einem Edelmann unmittel-bar Proceß führen konnte. (Man muß aber hiebcy wissen,daß alles, was wir jetzt schatzbare Unterthanen nennen, nochin eigne Rollen oder Compagnien vcrtheilt war, und seinebesondren Vorsteher oder belehnte Gcrichtsherrn hatte; undferner, daß zur Zeit, wovon ich hier rede, unter einem Edel-manne der Hauptmann im Heerbanne verstanden ist.) Wareinem Gemeinen Unrecht wiederfahren: so gieng er zu seinemGerichtsherrn, und nachdem die Umstände waren, mußte die-ser sein bestes Pferd tummeln und die Sache für ihn ausma-chen Wäre diese Einrichtung nicht gewesen: so hätte derFall nothwendig oft eintreten müssen, worum Edeüeute undBauern, es sey nun mir reuen zwischen Herford und Biele-feld , oder mit dem Degen gegen einander gekommen wären.Diese Unschicklichkeit zu verhüten, war jene Einrichtung nö-thig- Die Anstalt mit den Druiden hatte diese Unbequem-lichkeit nicht- Der Druide konnte, eben wie jetzt ein gelehr-ter Richter, selbst einen Fürsten und seine Unterthanen, wennsie gegen einander auf der Rubrik einer Schrift zu Felde zie-hen, scheiden.
Der belehnte Richter oder der Gerichtsherr hieß/eävo-csrns, weil er die zu seiner Rolle gehörige Leute zu Gerichteund zu Kampfe vertheydigen mußte. Die unter seinen Leu-ten verfallende Streitigkeiten, so lange sie nicht Leib und Gutbetrafen, machte er nach ihrer Weisung selbst ab. Sobaldes aber auf Leib und Gut ankam, mußte er de» den Gallierndie Sache zu den Druiden^ und später bey den Deutschenzum Grafen verweisen; eben wie jetzt noch ein Capital», oder«in Beamter dergleichen Sachen zuni höher,: Richter ve> wei-fen muß. Wir sind noch jetzt sehr eifrig darauf, keinen Be-amten