die Processe akgekürzet haben. Zvz
amten einige Erkenntniß über das Mein und Dein zu gestat-ten, ohne uns zu erinnern, daß der Grund dieser Sachein den ältesten Zeiten geleget worden; und ohue zu wissenwas das l.iberl^ und?roxerc/ der Engländer 6) eigemlichzu bedeuten habe.
Das sonderbarste bey dem allen ist die Wendung, welchedie Sachen genommen haben. So lange die Schöpfen einestreitige Sache, nachdem was ihnen gemeinnützig und billigdünkte, entscheiden, vergleichen oder abmachen mochten,wurde durchaus erfordert, daß die den Partheyen ebenbürtigund genoß waren. So bald aber die Kunst streitige Sachenzu entscheiden, sich auf die beste Auslegung und Anwen-dung der Gesetze gründete, ward der gelehrteste und redlich-ste Mann für den besten Richter gehalten; der Edelmannverlohr mit Recht seinen Stuhl im Gerichte, so bald er sichweniger auf jene Kunst legte.
Die gefährlichste Wendung aber, welche wir zu befürch-ten haben, ist nun diese, daß ungenossen Richtern eben dieMacht gegeben werde, welche voidcm die Genossen hatten.Wenn diesen, wie »enen, die Vollmacht ertheilet wird, blosnach der Billigkeit und nach dem, was ihnen Gemeinnützigoder Policeymaßig dünket, zu entscheiden; wenn diesen er-laubt wird, nach dem gewöhnlichen Ausdruck, mit Hindsansetzungen mmöthiger Formalitäten zu verfahren; wenndiese von dem dürren Buchstaben der Gesetze nur einen Haar-breit abweichen dürfen: so beruht Freyhcit und Eigenthumeinzig und allein auf der Gnade des Landesherrn; so kanner solche Leute zu Richtern verschreiben, die in dem Lande,
wo
«l) Sie wollen damit nichts anders sagen, als daß ihre Frey-heit und ihr Eigenthum nicht von der Weisheit eines Rich-ters, sondern von dem E rkenntniß ihrer Genossen Mange.
Mös pgtr. phant. I. Th. U