Schulden der Untetthanen zu wehren. 1Z7
Um ihre Wichtigkeit völlig einzusehcn, muß man sichauf die beyden Spitzen stellen. Hat der schatzbare Unter-than ein unumschränktes Eigenthum: so kann er sich einemHerrn ;um Leibeignen übergeben, und sein Gut mit Zinsen,Pachten und Diensten erschöpfen, mithin sowol seine Per-son, als sein Vermögen völlig aus der gemeinen Reihebringen.
Hat er gar keines, so wenig an seiner Person als an sei-nen Gründen: so ist er eben so arm, und ohne Mittel, wieohne Credit, zur Zeit der Noth seine Last zu tragen.
Der Punkt, wohin der Gesetzgeber winkt, ist dieser -Der Reichüuntcrthan muß so viel Eigenthum haben als ergebraucht, um sich in allen gewöhnlichen und wahrscheinli-chen Fallen zu retten, aber nicht so viel, um sich selbstaus Reih und Gliedern bringen, seinen Hof zu Grunderichten und seinen Theil der gemeinen Last andern zuwälzenzu können. Der Gesetzgeber behauptet: so bald hundertMenschen zusammen treten, um sich mit ihrem rechten Armzu wehren: so gehöre dieser Arm dem gemeinen Wesen, undkeiner von ihnen sey befugt, feinen Daumen zu zerbrechenund hinterm Ofen bleiben zu dürfen.
Die Kunst ist aber, diesen Mittelweg zu finden undzwischen beyden Klippen ohne Anstoß durchzukommen, undnoch ist kein sterblicher Mensch hierinn mit mehrerer Weis-heit und Vorsicht zu Werke gegangen als Moses. Es ver-lohnt sich der Mühe, einen Blick'auf seinen Plan zu werfen.
Bry den mehrstcn bekannten alten Nationen hieß es:So mancher Hof oder eigner Heerd, so mancher Degen.Moses aber forderte so manchen Degen, als streitbare Hän-de vorhanden waren. Bey jenen war die gemeine Verthey-digung eine Grundsteuer; bey den Israeliten sollte es, umdi« Krirgesmacht auf den höchsten Gipfel zu bringen, eineKopfsteuer seyn. Jene vertheydigten ihr Eigenthum; diese
I; bloS