Druckschrift 
1 (1928) Die Familie Hertmanni
Entstehung
Seite
422
Einzelbild herunterladen
 

Unseres Kayl. libell weiß geschriebenen brieffs gemahlet und mit färbenaigentlicher entworffen ist.

Thun daß, erhöben, würdigen und setzen also in stand und graddeß adels, gesellen, gleichen, und fügen sie auch also, wie obstehet zu derschaar gesell- und gemeinschafft der rechtgebohrnen Lehensturniers genoß und Rittermäßigen Edelleüth, bestätigen und erlauben Ihnen auchobbeschrieben adelich wappen zuführen und zu gebrauchen, auß Röm.Kayl. Machtvollkommenheit wissentlich in krafft dieß brieffs; mainen, setzenund wollen, daß obgenanter Wilhelmb Joseph Hertmanni seine ietzig- undkünfftige eheliche leibs Erben und derenselben Erdens Erben mann- undweibspersohnen für und für rechtgebohrne Lehens-turniers-genoß- undRittermäßige Edelleuth seyn, gehaisen und von manniglichen aller orthenin all- und ieden handlen und sachen, geist- und weltlichen, also dafürgehalten geehret und genennet werden, auch dar zu all- und iede gnad,ehr, würde freyheit, vortheil, recht und gerechtigkeit, deren sich der adelvon altershero gebrauchet, hinführo gebrauchen wird und mag. habenmithin geistliche stellen auff dhombstifften hohe und niedere ambter undLehen, geist- und weltliche nach iedes orths und stiffts wohlhergebrachtcnrechten, gewohnheiten und gesätzen anzunehmen, zu empfangen und zutragen mit anderen rechtgebohrnen Lehens-turniers-genoß- und Ritter-mäßigen Edelleüthen in alle turnier zu reitten zu turnieren, Lehen undall- andere gericht und recht zu besitzen, urtheil zu schöpften und recht zusprechen auch der und aller anderer adelicher sachen und Handlungen inn-und außer gerichts theilhafftig, würdig, darzu tauglich und guth seyn,sich dessen auch vorberührten adelichen wappen und klainods in allenund ieden ehrlichen redlichen adelichen sachen und geschäfften zu schimpftund ernst in streitten, stürmen, schlachten, kämpften, turnieren, gestechen,gesuchten, Ritterspielen, feldzügen, pannieren, gezelt auffschlagen, insig-len, pettschaften, klainodien, begräbnussen, gemählden und sonst allenandern orthen und enden nach Ihren ehren nottürfften willen undgefallen brauchen, geniesen sollen und mögen, alß andere Unsere und deßHeil. Reichs auch Unserer Erbkönigreich-FUrstenthumb und Landen rechtgebohrne Lehens- turniers genoß- und Rittermäßige Edelleüth von rechtund gewohnheit wegen von allermänniglich unverhindert.

Uber dieses und zu mehrer gezeugnis Unserer Kayl. gnaden habenWir bemeltem Wilhelmb Joseph Hertmanni, seinen künfftigen Erben undNachkommen mann- und weibs persohnen für und für in alle zeithgnädiglich gegönnet und erlaubet, daß sie nun fürbaß hingegen Unß undUnsere Nachkommen, und sonst iedermänniglich, waß würden stands oderweesens die seind, in allen Ihren schrifften, reden, titulen, insiglen,bandlungen und geschäfften, nichts auß genohmen, sich mit dem praedicatvon Hertmanni und allen anderen Ihren mit rechtmäßigem titul über-kommenden güttern nennen und schreiben mögen, auch in allen und iedenhandlen, geist- und weltlichen dafür gehalten, geehret, genennet undgeschrieben werden sollen von allermänniglich unverhindert.

Und gebieten darauff allen und ieden Churfürsten, Fürsten, geistlichenund weltlichen prelaten, graffen, freyen, Herrn, Rittern, Knechten, Land-