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marschallen, Landshauptleüthen, Landvögten, Hauptleuthen, Vitzdomben,Vögten, Pflegern, Verweesern, Amptleüthen, Landrichtern, Schultheißen.Bürgermeistern, Richtern, Rathen, Kundigern der wappen, Ehrenholden,Persevanten, Burgern, Gemeinden, und sonst allen anderen Unseren unddeß Reichs auch Unserer Erbkönigreichen Fürstenthumb- und Lande unter-thanen und getreuen, in maß würden, stand oder weesen die seind, ernst-und vestiglich mtt diesem brieff und wollen, daß Sie den offterwehntenWilhelmb Joseph Hertmanni seine jetzig- und künfftige eheliche leibsErben und derselben Erbens Erben mann- und weibspersohnen für undfür in alle Zeichen rechtgebohrne Lehens- turniers genoß- und Ritter-mäßige Edelleüthe in allen geist- und weltlichen, ständen, stifften undsachen wie vorstehet annehmen, halten, zulassen würdigen und ehren,auch in allen diesen vorgeschriebenen Unfern Kayser-König- und Lands-fürstlichen gaben, gnaden freyheiten, recht, gerechtigkeiten, gewohnheiten,gesellschaften deß adels und obberührten adelichen wappen und klainodweder hindern noch irren, sondern Sie deren allerdings geruhig ohneirrung gebrauchen, geniesen und gäntzlich dabey bleiben lassen, darwidernicht thun noch jemand anderen zuthun gestatten in keine weiß noch weeg,alß lieb einem reden seye Unsere und deß Reichs schwehre ungnad undstraff und darzu eine pöen nemblich sechzig marck löttigen golds zu ver-meiden, die ein jeder so offt Er freventlich Hierwider thete, Unß halbin Unser und des Reichs Cammer und den andern halben theil vielgemel-tem Wilhelmb Joseph von Hertmanni, seinen jetzig- und künfftigen ehe-lichen Leibs Erben und derenselben Erbens Erben, so Hierwider belaidigetwurden, unnachläßlich zu bezahlen verfallen seyn sollen iedoch Unß demHeil. Röm. Reich, Unseren Erbkönigreichen Fürstenthumb- und Landen anUnseren und sonst männiglich an seinen rechten und gerechtigkeiten, auchkennen, so obbegriffen wappen gleichführeten, an Ihren wappen unver-griffen und unschädlich: mit uhrkund dieß brieffs besiglet mit UnseremKayserlichen anhangenden insigel der geben ist in Unserer Statt Wien denachtundzwantzigsten monathstag Ianuary nach Christi Unseres LiebenHerrn und Seeligmachers gnadenreichen gebührt im siebenzehnhundertund fünffzehenden, Unserer Reiche deß Römischen im vierten deß Hispan-nischen im zwölfften deß Hungarischen und Böheimbischen ebenfalls imvierten fahre.
Carl
m. p.
Bt. Frid. CarlGsraff v. Schönborn,m. p.
msnästum 8sc. Eues.dlcheststiZ proprium
E. F. v. Glandorff
mppris.
Das Original des Diploms ist im Besitz des Generals vr. E. von Oidtman inWiesbaden.