als selbiger zu künftiger Promotion und pouüirung bedürftig habensolte, aus seinem Anteil dazu anzuwenden, das übrige aber wird hiermitzufolg unserer obiger Verordnungen mit lickei commiü hiemit akiicüret.
Weilen auch zum dritten derselbe annoch minderjährig ist, und es sichbegeben, könnte, daß wir beyde, ehe und bevorn er seine biajorenaität er-reichet, von ihme absterben thäten, so wollen wir hiemit auf diesen Falldie nöthige Vorsehung gebrauchen und ihme zu seinen Vormündern derenIhro Churfürstlichen Durchlaucht zu Cölln Hofräthe Herren Sand- undIamman hiermit benenen und oonstituiren diese beyde Herren Vormün-dern inständigst bittende, daß sie denselben während seiner Minderjährig-keit nach unser beyder Absterben in ihre Obsorge nehmen und seinInteresse bestmöglichst beobachten wollen.
Weilen auch 4tens nicht unbillig befürchten, daß unser ältester SohnJoannes Marcus Iosephus den schuldigsten kindlichen Gehorsam unserenobigen und dermaligen Verordnungen nicht erweisen, noch denenselbensich fügen, sondern vielmehr sich dagegen opiniatrisch bezeigen, und seinenübrigen Schwestern und Brüdern einige Verdrießlichkeiten bey Eröffnungdieses unseren letzten Willens und äispositionen, und darauf vorneh-mender Teilung unserer so wohl mo- als immobiliar-Verlassenschaftverursachen werde, als verordnen wir hiemit, daß, um allen Schwierigkei-ten vorzukommen, er anders nicht als per blanckatarium erscheinen, nochsich derselben in einigerley Weise persönlich annehmen solle, sondernselbigem seine unserer Verordnung zufolg ihme aus unserer Hinterlassen-schaft gebührende legitimam extraäiret und von denen benennendenHerren Lxecutoribus angewiesen werden solle. Weilen wir auch
ötens gern sehen thäten und unseren Kindern dienlich zu scyn er-achten, daß die von uns dermalen besitzende Güter, benentlich das imAmt Kempen gelegenes Rittersitz Forst, die im Erzstift Collen zu Godes-berg gelegene Büchels und Frohn-Hof, wie auch das zu Uckerdorff gele-genes Gut, und der ganzen Bonnischen Stock, so viel jedoch möglich, bey-behalten und nicht ckismeinbriret und versplissen würde, so verordnenwir hiermit, daß selbige unter unseren dreyen Kinderen Maria AnnaGertrude, Francisco Theodore» und Joanne Andrea Casparo friedlichgeteilet, unserem ältesten Sohn aber aus denen übrigen Stücker seinelegitima angewiesen werden solle.
Indem auch 6tens unsere älteste Tochter uns in Führung der Haus-haltung in unserem Altertum jederzeit eine hülsliche Hand geboten, alsverordnen wir hiemit und wollen, daß selbiger von unseren Kinderenzum Voraus tausend Rtlr., gestalten darüber nach ihrem Wohlgefallenschalten und walten zu können, ohne einige Widerede angeleitet und ab-getragen, wie auch die von derselben mit ihrer eigenen Hand gearbeiteteTisch und Stühle verabfolget werden sollen. Und ist dieses unser redlichund unwiderruflicher Wille, welchen wir als eine testamentarische, codicil-larische, oder ckispositio inter liberos, auch sonsten auf alle Weiß, wieselbige in Rechten aufrecht und bündig erhalten werden können, vonunseren Kinderen eingefolget haben wollen, zu weßen sicherer Bewerk-