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jedes Jahr 100 Rtlr., jedoch auch unter dem ausdrücklichen Bedingvslickiren sollen, daß, wan er diese unsere ckisposition zu jinpuZulren. undseine übrige Schwester und Brüder mit prorellen überlästig zu fallen sichvermeßen würde, ihme alsdan nach Maßgebung der Landsordnung umso weniger das geringste nicht angedeihen solle, als er sich mit mir, seinemVattern unter Versprechung hernegstigen, jedoch nicht erfolgten Wohl-verhaltens zwarn mit der Mutter aber sich gar nicht rsoonoilurt, seineverheyratete Ehefrau aber darzu den geringsten paüum bis anhero nichtgethan hat, und ist diese unsere unveränderliche Willensmeinung.
Eölln, den 27. Aprilis 1740.
F. C. Hertmanni.
M. H. C. Hertmanni, gebohrne Enbavens.
Demnach wir Ends-Unterschriebene Eheleute die menschliche Sterb-lichkeit nochmalen reiflichst zu Gemüthe geführet und dan nach unseremüber kurz oder lang erfolgenden von dem Göttlichen Willen alleinig ab-hangenden tödtlichen Eintritt aller unter unseren hinterlassenen Rinderenetwa ereignen könnenden Uneinigkeit und Mißhelligkeiten, so viel, als diemenschliche Vorsehung erleiden will, in Zeiten vorbiegen und allen etwaunserer Hinterlaßenschaft halber künftig entstehenden Zweifel aus demWege räumen wolten, als haben wir obige Verordnungen nochmalen ver-lesen und in rcifeste Betrachtung gezogen. Thuen selbige auch in allendarinen enthaltenen Punkten und articulen hiemit nochmalen wieder-holen, bestättigen und verordnen, daß es zwarn bei vorgemelten unfernunter obgemeltem Jahr und Läge errichteten ckispositionen und allendarinen enthaltenen puncti« insoweit solche doch hierdurch ausdrücklichnicht verändert wird, sein unumstößliches Bewenden haben solle.
Weilen dannoch zum ersten der in der ersterer unterm 9. Augusti 1734gemachter Verordnung enthaltener tzphens 7 des RUckfals halber etwazweifelhastig gesetzet, und selbiger leichtlich auf eine unserer ernstlicherMeinung widerstrebende Weise ausgedeutet werden könnte.
Also erläuteren wir selbigen dahin und verordnen in Kraft dieses,daß auf den Fall, daß von unseren Kindern benentlich blaria Oertruäs,Francisco Illeockoro unck ckoavne ^.nckrea Oa8psro, oder künftig deren-selben Hinterlaßende Erben im elfteren Grad eines ohne Hinterlaßungehelicher Geburt mit Tod abgehen würde, denen von diesen dreyen annochlebenden, oder deren Rinderen das demselben aus unserer Hinterlaßen-schaft anerfallenes Anteil mit ausdrücklicher Ausschließung unseres älte-sten Sohnes ckoanni8 blarci cko8epki und dessen Erben anheimfallen, undder also abgehenden nicht mehr dan 2000 Rtlr. aus bemelter unsererErbschaft durch letzten Willen oder sonsten per ckonationem inter vivo88imilemve actum bey ihrem Leben in fremde Hände zu bringen bemäch-tiget seyn solle.
Und weilen zum änderten unser Jüngster sich dermalen zu Rom imLollegio ZsrinLnieo aufhaltender Sohn Andreas Casparus annoch nicht miteinem geistlichen benekioio oder praebencken, oder aber sonsten versehen ist.also stellen wir ihme frey, und erlauben ihme Kraft dieses, daß er so viel,