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1 (1928) Die Familie Hertmanni
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stelligung wir die oben unserem jüngsten Sohn bestellte HerrenVormündern gleichmäßig zu Lxeeutoren dieses unseres letzten Willenshiemit benennen und ersuchen, sreundväterlichst diese ihnen aufgetrageneLxeoution nach unserer beyden Absterben gütigst auf sich zu nehmen,wes Endes wir ihnen hiemit 200 Gulden, jedem die Halbscheid legiren.

Zu weßen mehrerer Urkund wir eingangs gemelte Eheleute gegen-wärtige ckiLpositionein inter likero8 wohl bedachtsam und nach reif-lichster der Sachen Erwägung eigenhändig unterschrieben, mithin mitunserem angebohrnen Pettschaft bekräftigt haben.

Cölln, den 6ten Oeeemdri8 1740

jl^.8.j k. S. llsrtmLNin

buee 68t mea enixa voluntL8, 8ervari volo.

dl. H. L. Hertmanni, gebohrne Lnbaven8.

?8tm. ack Lommi88ionem et publieatum bac. 23tis 7bri8 1751.

Gleichwie die mit meinem in Gott ruhenden Ehe-Consorten unterm9. ^uZu8ti 1734 und dem 27. ^prili8 1740 fort 0. Oecembri8 1740 mitgutem Vorbedacht errichtete cki8positione8 inter Iibero8 nochmalen er-wogen, also will solche in allen ihren Punkten und Klausulen, io vielausdrücklich hierdurch nicht verändert, hiemit bestättiget haben, weilen aberin Kraft erstgemelter cki8po8ition vom 9. ^uZu8ti 1734 der Letztlebendevon uns beyden vollkommene Macht und Gewalt hat, ein- over anderemKinde etwas praelegiren, oder sonsten mutiren und verändern zumögen, so will zwarn, daß der in fernerer cki8po8ition vom 6. Xbri81740. Z. weilen annoch p. zwischen meinen drey Kinderen benentlichdlarisin ^nrisin Qertruckem, k'ranci8cum lAeockorum, sodan lloan >l.n-ckream La8parum prae8oribiter mocku8 8uececkencki allerdings mit Aus-schließung meines ältesten Sohnes llosnne8 dlarx Ü 08 epk und dessenErben befolget werden solle, dahe aber in gemeltem tzpbo ten ferner-halten, daß ein jeder von erstgemelten dreyen meinen Kinderen aus derErbschaft oder seinem kindlichen Anteil nicht mehr, dan zweytausend Rtl.durch letzten Willen, oder sonsten in fremde Hände zu bringen bemächtigetsein solle, so bin ein solches in Ansehung deren guter Aufführung abzu-ändern bewogen, und erkläre hiemit, daß ein jeder meiner erstgemelterKinder aus seinem erbschaftlichen Anteil über allinge Mobilarschaft, sodandie Summe von 6000 Rtlr., sage: sechstausend Rtlr. aus den anerfallenenimmobiler Erbgütern freye Macht und äi8po8ition haben, auch durchletzten Willen, oder s onsten per ckonationem inter viv 08 , 8iraileinveactum in fremde Hände zu bringen, zudeme seinem Ehepaar die Leibzucht übriger iminobilar-Erbschaft äie8 vitse zu vermachen be-mächtiget seyn solle, wie nun die kickei commi88sri8Lbe Erbfolge alleinzwischen meinen erstgemelten dreyen Kinderen und deren Erben mit Aus-schließung des in 8ola leZitima in8tltuirten ältesten Sohns lloan dlarxÜo8epk und dessen Erben vestgestellet worden, und es niemals die Mei-nung gewesen, daß dieser oder dessen Erben ex kiäei commis8o einigenVorteil genießen sollen, also folget von selbsten, daß, sofern zwey von