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1 (1928) Die Familie Hertmanni
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selben verstorben, als dan deren Kinder (-welche in diesem Fall nach Aus-weiß deren Rechten und Landes-Ordnung ihre Eiteren rsprussentiren:)mit denen noch lebenden Schwester und Brüderen zu uckinittiren, die-selbe zurestituiren und zuzulaßen, jedoch sollte zu Unterhaltung beßererHarmonie und Freundschaft dem abgehenden unbenommen seyn, überzweitausend Rtlr. zum Vorteil eines oder anderen mehrerstssstimerenäeuBruder oder Schwesteren zu ckwponireu.

8vo. Soviel aber diejenige anbelangt, so etwa zum geistlichen Standberufen und denselben eintretten werden, wollen wir, daß übrige Schwester und Brüder, oder deren Kinder, wan die Eiteren verstorben, ben-selben nach gethaner prokeüion sogleich tausend Rtlr. ein vor allemalauszalen, sodan die bey dem Ordensstand, oder Kloster gebräuchlicheEinkleidung, und proksllions Kästen abführen, und annebens einen jähr-lichen Spielpfenning von zwölf Rtlrn. jährlichs auf ein sicheres imMißzalungsfall angreifliches Unterpfand stellen, das Kapital aber nachTod des Geistlichen hinwiederum zurücksallen, und damit die den geist-lichen Stand eintrettende von übriger unserer Erbschaft allen Seit- undBeyfällen- wie dieselbe sich jetzt oder künftighin zutragen und begebenmögen, gänzlich ausgeschlossen und für begebene Personen gehalten wer-den sollen.

Und ist dieser unser endlich und unwiderrüfliche Wille, welchen wirals eine testamentarische, cockicilluriZciie, oder auch ckispositio inter überosbündig und unverbrüchlich gehalten, darauf bey allen geist- und weltlichenOicasterüs, wohe es immer seyn wolle, jucliciret und von bemelten unse-ren Kinderen in allen obberührten Punkten also steet, vest und unver-ändert gehalten haben wollen, mit diesem ausdrücklichen Anfang, daß.damit nach unser beyder in der Hand des allmächtigen den allwaltendengroßen Gottes alleinstehenden Absterben die Teilung desto unverhinder-ter vollenzogen werden möge, der ältester llounnes d1urcu8 ckosepkus da-bey persönlich nicht, sondern per iKsnckstLrium uckmittiret werden solle,zu weßen mehrerer Urkünd wir Eingangs gemelte Eheleute gegenwärtigeckisposition wohl bedachtlich aufgerichtet, und nach vielmal wiederholterVerlesung also per totuin upprobiret, eigenhändig unterschrieben undmit unserem gewöhnlichen Pettschaft bekräftiget, so geschehen Cölln, den9. Augusti 1734.

(I.. 8.) F. L. Hertmanni

jl-. 8.j M. H. C. Hertmanni, gebohrne Enbaven.

Nachdem seither unterm 9ten Augusti 1734 über unsere Berlaßen-schaft errichteter Elterlicher ckisposition sich ein und anderer Umstandereignet, wodurch wir bewogen worden, solche in ein oder anderem Punktnunmehro zu verändern, so erklären und verordnen wir hiemit, und inKraft dieses ferner, daß es zwarn bey vorgemelter Elterlicher ckispositionund allen darin enthaltenen Punkten, insoweit solche hierdurch ausdrück-lich nicht verändert wird, sein Perbleiben haben solle, weilen dannoch zum