Bölcker Rechten, auch allen Lands-Ordnungen nach frey stehet, die ihnengehorsame Kinder denjenigen, so ihnen widrig, sich mit Heyrathen, oderunanständiger Aufführung versündigen, vorzuziehen, und diesen letzterennur ihre legltimam zu hinterlaßen, also wollen wir hiemit demüuri com-muni so wohl, als stututario ein genügen gethan haben, damit aber selbigerseine übrige gehorsame und sich wohl aufführenden Brüder und Schwe-stern mit keinen procellen überlästig fallen und dadurch unsere Hinter-lassenschaft schmälern mögen, ist unser ernsthafter Will und Meinung,daß ihme seine leZitima bis daran nicht ausgefolget werden solle, erhabe dan zuvorderist auf die übrige bereclität vollkommen und verbind-lich renunciiret, und neben dem Lautionem <te non okkenäenäo gestellet,sonsten aber solle bis daran sein Antheil in 8eguestro verbleiben.
Was nun die übrigen mo- und immobilar-Verlaßenschaft anbelangt,solche sollen unfern übrigen vier Kindern i^iaria ^nna Lertruäis kran-ciscus IReollorus, Claris Lybilla krancwca uncl lloannes ^nclressLa8pLru8 Hertmann! zu gleichen Teilen unter sich friede und einiglich nachunserm beyden Absterben zwarn teilen, es solle aber der letzt-lebende von uns beyden vollkommene Macht und Ge-walt haben, ein-oder anderem etwas zupraeleZirenoder z u m u t i e r e n nach desselben Wohlverhalten, auch wegen übel-verhalten und aufführen gegen den elterlichen reiset Handelen, oderohne Vorwitzen eingehender Heyrath diesen oder jenen gar auszuschlie-ßen, und 8alvs leZitima zu exkereäiren, ingleichen denen unmündigenLuratorem bonorum zu stellen, in Hoffnung, unsere übrige Kinder wer-den an dem ungerathenen ältesten Sohn ein kixempel nehmen, gegenden letztlebenden sich gehorsamlich erzeigen, damit nicht nöthig seye, ihnenvon unserer Erbschaft, die wir ihnen so redlich und sorgfältig mit vielerMühe, Verdruß und Unkosten ersparet und coiwsrviret haben, etwaszu benehmen und, daß sich ein oder anderer dieser unserer äi8po8itionwidersetzen, äwputiren oder ungehorsam, auch sonsten ungebührend mitübeler Aufführung oder Verheyrathung an niederen als Handwerks-,Wirths- oder Bauernstandes Personen, oder unreine Familie, auch nachunser beyden Absterben wider Perhoffen verhalten würden, der oderdiejenige sollen von ihrem Antheil ganz ausgeschloßen seyn und nurleZitimam zu erwarten haben, falls sie auch würklich geteilet hätten,sollen sie nichts desto weniger 8alva IsZitima das übrige herauszugebenschüldig sein, und dazu unitw viribus angehalten werden.
7mo solle dasjenige Anteil, so etwa von denselben oder künftig derenKindern im ersten Grad ohne Hinterlassung ehelicher Geburt mit Todabgehen würden, denen übrigen oder den Kinderen hinwiederum an-heimfallen, und der also abgehender nicht mehr dan tausend Rtlr. ausgemelter unserer Erbschaft durch letzten Willen, oder sonsten bey ihremLeben per äonationem inter VIV08, 8imilemve actum in fremde Händezu bringen, oder wie es Nahmen haben möge, hierüber zu äisponieren,bemächtiget, und dahero gehalten seyn im übrigen von uns ererbt- undherkommenden Gütern als mit tiäei Lommiü hiermit akkicüeret, dienoch lebende Schwester und Brüder, oder dafern ein oder anderer denen-