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1 (1928) Die Familie Hertmanni
Entstehung
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mentum darüber außgefertiget, aygenhändig ge- undt unter-schrieben undt mit beygetrücktem meinem Notariat Sigillo be-festiget, zu dießem allem sonderlich ersucht und gebetten ahageschehen Cöllen wie

Bartholomäus Bertert Notariusll. 8. qui suprs mppris.

Testament des Friedr. Christ. Hertmann: /M4aus den Jahren 17341749.

, Im Rahmen der allerheiligsten Dreyfaltigkeit. Amen.

Dem nach wir beyde Eheleute Fridericus Christianus Hert-mann i, und Maria Helena Christ in a, gebohrne Enbavensgenant Hertmanni Uns vielfältig zu Gemüth geführet haben, daß wir sowohl, als unsere Voreltern, und alle diejenige, so vorhin auf der Weltgewesen, annoch feind, und künftig hinkommen werden, dermalen einsvon dieser zergänglicher Welt hinscheiden, und das Gesetz des aller-höchsten, und der Natur werden einfolgen müßen, mithin auch mit welcherMühe, arbeit und sorge dieser vielgeliebteste Bor- und Eiteren, als wohlauch wir selbsten unsere haab und Güter erwonnen und re8psctive mitschweren Proceßen haben erhalten müßen, und dahero nicht gern sehenwolten, daß darin die gegen uns undankbahre, oder sonsten sich nicht wohlaufführende, und verschwenderische Kinder 8uoeeäirev, oder künftigunnützlich verzehren, veräußern oder verbringen sollten, so haben wirnachfolgende Verordnung wohl bedachtsam aufgerichtet, und wollen, daßunsere im leben und in der Welt hinterlaßene Kinder

Itens nach Unser beyden dem unerforschlichen Willen nach über kurzoder lang sich ergebenden absterben, und verstoßenen sechs Trauerwochendie standmäßige kuneralia, meäiv 08 , Dienstboten und sonstig Ausgabenaus denen etwa vorrätigen baaren Mittelen oder der Erbschaft also gleichabführen und bezalen, und

2tens die in unserer Enbavischer Teilung wegen uns anerfallenenzweyten looß uns zu last angesetzten von unserem r<?8pectivs Schwicger-und Batteren seel. legirtev last (: daß derjenige, welchem das BönnischeHauß anerfallen würde, alle Samstag denen am Hauß sich angebendenStudenten eine sichere allmoße geben solte:) uns damalen vergütetedreyhundert achtzig drey Rtler. also und dergestalt abmachen sollen, daßsie denen übrigen damaligen Eonäiviäevteu jedem den dritten Teilwiederum erstatten, ohne daß alluiges guantum in einer Summe nach