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Sechstens eines jederen Testaments Haubtwesentliches Stück die Erb-denen- undt einsetzung ist, als hatt Porwohlgem. fraw Anna Maria Hert-mann! Perwittibte Ostmans in allingen dero Hinterlaßenden gereidenundt ungcreiden Haab undt Gütheren ohne unterscheid!, wohn dieselbegelegen dero beyde Kindern Juffer Annam Elisabetham Ostmans, fort-dero Hr. Sohn Iosephum Andream Ostman Canonicum ack 8t. ^.postolosbeyde in leZitima, sonsten Pflichtheit genant,: worzu auch dasjeniges,maß für dießelbe Kinder einiger maßen Verwendet, undt darauß emp-fangen haben mögden, auch die eigenen Sinns Verfallen Sevolutesgerechnet undt imputirt werden sollen, im übrigen allem gereiden undtungereiden Haab undt Gütheren instituirte dero Juffer Tochter MariamHelenam Ostmans, gestalten dieselbe ein solches alles zu dero freyer dis-position haben undt behalten solle; des gleichen dieselbe in alleinigerhinterlaßenschaft, dießelbe bestehe in gereiden oder ungereiden Haab undtgüthern Vorwohlgemelte dero Hochgeehrteste fraw Mutter PerwittibteOstmans zu dero universal Erbinnen benennet undt instituiret beydeKindern Vorgemelte Tochter undt Hr. Sohn dieser dero wohlbedachtlicherdisposition sich opponiren, selbige seines Inhalts nicht halten undt wieder-reden würden, solchen unVerhofften falls diesen beyden Kinderen allesdasjeniges, maß ahn dieselbe zum Studiren oder sonsten einigermaßenVerwendet imputiret werden solle.
Schließlich erklähren sich beyde, daß vorschriebenes deren wohlbedachteletzten willens Verordtnung seye, welche allso nach eines jedern, gottgebe, seeligen hinscheiden, wohe nicht als ein zierliche Disposition, wenig-stens als ein Lockicillus, ckonatio inter vivos vel mortis causa oder wiesonsten eines Menschens letzter will im rechten bestehen tonte, gehaltenundt Pollentzogen werden solle, sich jedoch gesambter Handt undt an-derster nicht die Veränderung reservirt haben walten, welche also permockum imbreviatura Von mir Notario Verfaßte letzten Willens erWäh-nung, als der Testirender Vorwohlgemelter fr. Mutteren undt dero Toch-teren in gegenwart Vorwohlgemelten Herren scheffen undt gezeugenVorgelesen haben dieselbe sich sambt undt sonders erklähret, daß Vor-schrieben Inhalts derenselben letzten willens Verordnung seye, welcheallso seines inhalts gehalten haben wolten, darüber zu Händen Vorwohl-gemelten Herren Scheffen Stipulirendt, mich Notarium aber requirirthaben wolten, darüber gebührendes insteumentum vel instrumenta zuVerfertigen undt mitzutheilen, also geschehen Collen ohne gefährde undtarglist aufs Tag und Datum gleich Vorgemelt, in gegenwart HerrenFrans Casparen Egmonds undt Herren Edmundi Iodoci Scheiffarth alshierzu Von Verwittibter fraw Östman undt dero Iufferen Tochterenrequirirten undt erbettenen glaubwürdigen Gezeugen in Behausung mei-nes Notarii in der Bürgerstraßen gelegen in der stuben straßenwärths.
Wan dan Wir Iohan Stephan Sandt undt Frans WilhelmBollich beyde der Rechten Doctor undt hiesigen Hohen WeltlichenGcrichtsscheffen benebens unterschriebenem Notario undt Vorge-melten gezeugen bey Vorschriebener Testamentarischer dispositionVersöhnlich mit über undt angewesen, solches allw Vorschriebener-