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1 (1928) Die Familie Hertmanni
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maßen in UNO oontinuo et non interrupto sctu paßirt undt Vor-gängen zu seyn selbsten gesehen undt angehört, als hierauß unserSchefsen ambts Insiegelen auffgetrückt. darüber gebührendt requirirt.

ll.8. ll.8.

Wan dan Ich Iohan Winckens Lhurfürstl. Hoff- undt Erb-Vogteylicher Gerichtsschreiber, auch ein offenbahrer kayserl. beyeinem hochweisen Rath Hieselbsten inmatriculirter Notariusbenebens Vorwohlgemelten Hhr. Scheffen undt denen gezeugenbey Vorschriebener Testamentarischer Disposition gleichmäßigmit über undt angewesen, undt ein solches alles Vorbeschriebener-maßen in UNO oontinuo et non interrupto sctu pasirt undtVorgängen zu seyn selbsten gesehen undt angehört, als Habdarüber gegenwärtiges instrumentum Verfertigt, anderwärtigerVerhinderniß halber durch meinen Protocollirten außfertigenlaßen, selbiges unterschrieben, undt gewöhnliches Notarial Sie-gel auffgetrückt; darüber gebührendt requirirt.

ll.8. Ioh. Winckens Notarius qui 8uprs.

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Zweites Testament der Frau Anna Maria Ostmanngeb. Hertmanni §7

vom 9. September 1741?)

In Gottes Nahmen Amen; Kundt und zu wissen seyn hiemit jeder-männiglich, daß im Jahre nach der heylsamer Gebührt unseres EinstigenErlösers und Seeligmachers Jesu Christi ein Tausend siebenhundert Einsundt Vierstig in der Vierter Zinnßzahl nach Tödtlichem Hinscheiden Sr.Kayserlicher Mayst. Caroli des sechsten glorwllrdigen seel. andenkenstempore mterregni die Hoch Edele Frau Anna Maria Hertmanni, nach-gelaßene Frau Wittib weylandt des Hoch Edelen und HochgelehrtenHerrn Christophori Ostmann seel. Zeitlebens gewesenen der Rechten Licen-tiati undt hiesigen Hohen Weltlichen gerichts ältesten Scheffen Vor denHoch Edelgebohrenen und Hoch gelehrten Herren Ioan Stephan Sandt,Ehurköllnischen Hofrhaten und Francisco Wilhelms Bollich, Beyden derRechten doctoren und des Hohen Weltlichen gerichts Scheffen binnenCöllen, forth mir Immatriculirtem Notario sambt hernach benenten ge-zeugen hierzu Specialiter requirirt, erschienen, mit mehrerem zu er-kennen gebend, wie daß Sie entschloßen wäre ihre testamentarische undtletzteren Willens disposition zu machen, mit requisition dieselbe wohl scknotam zu nehmen, und darüber ein oder mehrere instrumenta für die

') Hist. Archiv Köln 1t S38