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1 (1928) Die Familie Hertmanni
Entstehung
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Testament der Gertrud Hertmanni geb. Solmann verw. Eratz

vom 28. September 1634?)

In Nahmen der heiliger unzertheilter Dreyfeltigkcit, Amen. Allenkundt Jeden, so Gegenwertiges Instrumental«, erecti lestuinenti werdensehen, Lesen oder hoeren Leserin künftig, Das in denn Jahren nachUnseres Herres und Erlösers Jesu Christi Geburt Taußend sechshundertdreißig vier um der zweiter Indictions bey Herrschungs und Regierungsüber daß aller Durchlauchtigstes unndt unüberwindtlichstes FUrstes unndHerres, Herres Ferdinanden Namens deß anderenn Don Gottes gnadeserwölter Röhmisches Kaysers zu allen Zeiten mehreren des Reichs innGermanien zu Hungarn, Boheimb, Dalmatien, croatien unndt Schla-voniens Konninß Ertzhertzoges zu osterreich, Hertzoges zu Burgunds,Steir, Karndtes, Krainn unnd Würtenburgs, Grafen zu HabsburgsTyroll und Gört; unseres allergnädigsten Fürsten unnd Herren Ihrerkayserlichen Mayst. Reiche deß röhmischen im fünffzigenden Iharr 4tenDonnerstags den acht unnd zwanzigten Monatz Tag Septembris abendtsumbt acht uhrenn bey anzündung Lichter oder kertzen für denn ? ? ? ?unnd Hochgelehrten Herren Walramo Blanckenbergs unndt Petro vonBuchem beiden dero Rechten Doctores unnd des kurfürstlichen und welt-lichen hohen Gerichts inn Koelen Scheffen, so dann wir endteß benenterkayserlichen unnd bei der kurfürstlichen Colnischen Kantzeley admittiertenNotario unnd wohlgemelten kurfürstlichen weltlichen hohen Gerichts be-eidten Gerichtsschreiberen bey uns endtsbenenter darzu sonderlicht erfor-derter glaubhafter gezeugen persönlich erschienen seye. Die Ehrthugent-reiche Frau Giertraudt Solmans jetzige Hausfraw Ioannis Hermann:gesundes leibs und Vernunfts wie anders ahn deroselbenn nit zu sehennoch zu hören wahr, alß auch mehr den siebe Fueß ganges unnd gestandesunnd daß zu erkenne gebe waß gestalt sie die Zergenglichkeit unnd Ver-genglichkeit dieses erdleiblichen unnd menschliche lebens bey sich betrachtendtunndt daß nichts gewißer denn der zeitliche Toedt zu gewährte, diestundt aber desselbe gantz ungewiß sein, von Willenß seye Ihr Testamentunnd letzte Disposition damit nach Ihrem zeitlichen Absterben alle ange-

legenheit oder etwa fürstellende Angelegenheit vermitte leides-

zu mache unnd zu verordtnen, wie Sie dann Ihr Testament unndletzte Wille durch Krafft dießes Errichte unnd disponire allermaßen wie hiernach folgen thuet, anfangs Ihre fehle vom leibabscheidenn wirbt, daß Sie dieselbe befehlen tue in die handt

') Kölner Hist. Archiv II. 539.