Druckschrift 
1 (1928) Die Familie Hertmanni
Entstehung
Seite
389
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unnd Barmherzigkeit des Allmechtige Ewige Gottes unnd die Ver-dienst Jesu Christi und daß Er dieselbe der himlische Ewig wehrendeFremde genießen laßenn wolle, Ihren dohten Leichnam aber verschaffeSie dem Erdtreich davon derselbe genohmen, alß daß mahn denselbenalther Christlicher katholischer Ordtnung und prauch nach an ein geweitheohrt mit gewöhnliche czermonie Ihrem stand gemeeß begrabe solle: Dem-nach unnd zum andere gelirt unnd verfügt Sie alter löblicher gewohnheitnach auf zeit Ihres Todtes einem zeitlichen Ertzbischoven unnd Lhur-fürsten zu Cöllen so dann zu der hohe Thumbstifts KirchenBau jedereneinen Thurnich oder die rechte Wehrt darvor einmahl zu gebe: ZumDritten zeigte gemelte Testatrix Ihn welcher gestaldt nach Absterben ihresvorige Mans Johannes Graß noch drei kinder von demselben unnd IhrEhelich Im Leben gewese und hinderlaßen, dere eins Haus Melchior Graßgenandt ermelten Ihrem Haußwirt seeligen nachgestorben unndt des zeit-liche Todts verpfarr Ihnen dessenn Kindttheill Sie sich ahn dießemkurfürstlich Weltlichen Hohenn Gericht Immitire unndt ahn weltige lasseunnd dehalb adyrt hetthe, wie Sie dann auch solches nachmahlen hiermitund krasft dieses Adyre thete, wenn nun nach dem unwandelbarenwille Gottes sich begebe und zutrage würde, daß Sie vordießem itzigennEhewirt obgemelte Johann Hermann! Thodts verpfarenn würde solchesfalß legirte, besetzte und transportirte Sie denselbenn nit alleinn alsolchesIhr angestorbenes unnd adyrtes Kindtheill sondern auch denn VierterTheill alles gewinn unnd gewerb dießer Ihrer Itziger Ehe, Im Übrigenwolle Sie daß die

Ihnen beydenn noch lebende Eheleute als gerechte kscta ckotsturoder niemalts Notfal unnd Vermechtnueß so viell derselbe dießem ihremTestament und Disposition nit zuwieder oder zugegen stoß und fest ge-halten werden soll. Dieweil die Einsetzung und benennung des Erbe einHauptstück unnd Grundsatz eins jeden Testaments ist also setze und ver-ordtnete Sie zu Ihrem ungezweifelten Kereckilnw unnd Erbfolgen deroÜbriger Heredität unnd Verlassenschaft Ihre Für unnd Nachkinder zumk!xeLutore aber dießes Ihres Testaments mehrgenanten Ihren HauswirthIohannem Hermann!.

Endlich ist Ihr Will und Meinung gewesen, daß obbestimbte disposi-tion im allerbestendigster unnd bester Form unnd Weiß, wie es immervermöge der Rechte Statute unnd gewohnheit geschehen soll, könte odermögte nur Ihr Testament unnd letzter Wille gehalten unnd vollzogenwerde sol, also da diese verordtnung wegen Abgangs einiger Solemni-täten oder ander Mangel für keinn zirlich oder förmblich Testamentgehalten werdenn, noch bestehen konte, daß es dannoch Krasft einescodicils oder anderenn letzte willen gilt unter denn lebendige, oder csus»mortis habe unnd sonste allerbesten und kräftigster Gestalt bestehe undvollzogen auch zu Wohlgefalle eines verständige unnd gelehrte Extendirtunndt mit nothigen Clauselenn Versehenn werden solle, Zu dessennbesterkung aus obgemelte Zweye deß kurfürstlichen Weltlichen Hohen Ge-richtsherren. Scheffen sodann Notarium unnd gezeuge untenbenent ersuchtund ergehte darob Zeugniß der geben, auch Wahrheit zu Instrumontum vel