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noch benennt und praesentirt wurden, solchenfals sollen die aus derHartmannischer Familie herstammende, und meist unver-mögende dazu von beiden aeltesten solcher Familie beyder Geschlechts(: welche auch successive sich der sorgfältigen Inspection dieser kunäationrecommsnäirt und angelegen seyn lassen wollen:) äenominiret und an-genommen werden; diesen benennenden Mägdgern oder Töchtern solleehrliche bürgerliche Kleidung und begnügten Unterhalt an Kost und Trantaä Vier Jahr lang gegeben, nach Verlauf aber vier solcherJahren von neuem andere 8urrogirst, einfolglich darmitten alsobis zu ewigen Zeiten oontinuiret; auch dahe eine oderandere von denen benennten und angenommenen zu des KlostersEinkleidung und UrolesÄon incliniren mögte, darinnen aus-genommen und loco Ootis oder aussteuer (: neben demjenigen, wasetwa von selbsten, freywillig ins Kloster zu bringen vermögen:) alsdannderen Plaz auf 10 Jahre unbesetzt bleiben, die benennte und angenom-mene zuvordrißt in der Andacht und anstehenden Tugenden wohl erzogen,ihnen gleichs andern Kost Kindern alles nöthige anerlernet und zum täg-lichen Gebet für mich kunäLtorom, Einen großen armen Sündern, undaus der Familie Vor und nach Verstorbenen zu einer gewissen stunden indes Klosters Kirch angewiesen und an denen Vorgeschriebcnen Fundationsconäitionen aus Keinem einzigen ?rastext und Vorwandt bey Vermey-dung göttlicher l^nleäiction das geringste zu ewigen Tagen nichts ver-ändert noch verabsäumt werden, würde sich aber zutragen, daß eine oderandere von denen praesentierten und angenommenen Mägdgern sich inder andacht, Tugenden und Lehr, wie sichs aignet, nicht anschicken, weni-ger ein löbliches Leben führen, und auf ernstliche Klösterliche Lorrectionsich nicht bessern mögten, sollen selbige mit Varmissen der Familie Inspec-toren abgeschafst und andere auf den Plaz surroZirt und angenommenwerden, gleich wie Ich nun zur beständiger Bewirkung und ewigerLonservatiion dieser meiner kunäation das Kloster und Gotteshaußder Ursuliner allhier in der Stadt Köln vor anderenKlöstern und geistlichen Oertern aus sonderbarem Vertrauen, so ich zujeziger und Künftiger besagten Klosters Obrigkeit und convcntualinnsntrage, ausgesehen und erwälet; also thue ich denenselben die gütlicheUbernehmung und unverbrüchliche beständige und ewige Loiwervationdieser meiner Vunäation und praescribirtsr conäitionen, und deren festeund heilige Nachlebung ganz eifrig und verläßlich aufgeben und inständigstrecominencliren unter Belästigung deren aller Lorwoientr: und schwärerVerantwortung bey dem allerhöchsten Gott, der höchstgebenedeyter heili-ger Mutter und Jungfrauen Maria und allen heiligen zu ellectnir- undUnterhaltung dieser meiner Vunäation und allen darinnen aufgegebenenconäitionen legire und vermache ich hiemit erwehntem Kloster undGotteshauß der Ursuliner meinen angekausten allodialenüblichen in der Unterherrlichkeit Erp Erzstifts Köllngelegenen Hoff der ober phützhoff genannt, jedoch mit dieser Ein-bedigniß, daß meinen nächsten unverwandten hiemit Vergünstiget underlaubt seyn solle, solchen Hoff zu sich zu nehmen und zu behalten, dar-gegen aber und alsdann an mehr erwehntes Kloster aä Viertausend Mhlr.