Kameralwiffenschaft. 4?
Güter gerichtete Thätigkeit der Menschen, gründet sich auf die unabweislichen Bedürfnisseder menschlichen Natur. In dieser natürlichen Nothwendigkeit der wirtschaftlichen Be-schäftigung der Menschen und in ihrer Wichtigkeit für das unzertrennliche materielle undgeistige Wahl der Einzelnen, der Völker und Staaten liegt die Rechtfertigung einerwissenschaftlichen Auffassung jener Thätigkeit: einer Wirthschaftslehre^)oder, um sie mit demjenigen Namen zu bezeichnen, der sich aus deutschen Staatsverhält-nissen gebildet hat: einer Kameralwissenschaft.
Die wirthschaftlichen Verhältnisse lassen sich nach verschiedenen Gesichtspunkten auf-fassen; nach ihrer rechtlichen, sittlichen, politischen, oder aber nach ihrer rein wirthschast-lichen Seite; und es ist klar, daß die Wirthschaftslehre, je nachdem man sie z. B. von demrein wirthschaftlichen oder von dem politischen Standpunkte aus behandelt, eine verschie-dene Stellung in dem Kreise der Wissenschaften überhaupt und ein größeres oder gerin-geres Recht erhält, bei höheren gesellschaftlichen Fragen sich eine entscheidende Stimmezuzueignen.
Geht man von dem rein wirthschaftlichen Standpunkt oder von der Frage aus: wel-ches sind die Bedingungen des wirthschaftlichen Wohles der Einzelnen und der Gesellschaft ?so erscheinet die Wirthschaftslehre als ein selbstständiges, in sich abgeschlossenes Glied inder Kette der Wissenschaften. Das Princip, welches innerhalb dieses wissenschaftlichenGebiets alle Fragen entscheidet, ist das wi rthschaftliche Wohl. An diesem Maßstabewerden alle wirthschaftlichen Bestrebungen, selbst alle Maßregeln des Staats, welche aufsie Einfluß ausüben, gemessen.
Betrachtet man aber die wirthschaftliche Thätigkeit von dem politischen Stand-punkte; fragt man, welchen Einfluß sie aus das gestimmte Staatsleben ausübe? so bildetdie Wirthschaftslehre einen Theil der Staatswissenschaft, und die wirthschaftlichen Stre-bungen und Resultate sind hier nicht blos nach Preis, Maß und Gewicht zu beurtheilen,sondern die höheren staatswissenschaftlichen Principien machen ihre Herrschaft geltend.
Es ergiebt sich von selbst, daß alle wirthschaftlichen Fragen, sobald sie in irgend einerWeise über das rein wirthschaftliche Gebiet sich hinaus erstrecken und in das gesellschaft-liche Leben eingreifen, nach ihrer Beantwortung in der reinen Wirthschaftslehre noch einerhöheren Revision in der Staatswissenschaft sich zu unterwerfen haben.
Die Behandlung der Wissenschaft auf die eine Weise schließt die andere keineswegsaus. Es scheint vielmehr die doppelte Weise der Behandlung mannigfach fördernd fürdieselbe zu sein.
Wird in der Wirthschaftslehre, wenngleich einseitig, das wirthschaftliche Interesseallein als Princip aufgestellt, so wird dieser Seite ungetheilte Aufmerksamkeit gewidmet,und es läßt sich um so sicherer eine erschöpfende Behandlung derselben erwarten. Ueber-dies führt eine tiefere Betrachtung der gesellschaftlichen Entwicklung zu der Ueberzeugung,daß in den meisten Fällen das wirthschaftliche und das geistige Wohl und Weh der Völkerinnig mit einander verknüpft sind.
Jene einseitige Behandlung der Wissenschaft giebt ferner den Bearbeitern Veranlas-sung, mehr in die niederen Sphären des wirthschaftlichen Privatlebens hinabzusteigen,die Gebiete der Privatwirthschaftslehren zu durchforschen und mit den daraus abstrahirtenSähen die allgemeineren Disciplinen zu befruchten. Eben so kann hieraus für die Privat-wirthschastslehren Nutzen gezogen werdU,, indem die Grundsätze der allgemeineren Lehrenauf sie übertragen und jene durch diese auf eine höhere Stufe der wissenschaftlichen Aus-bildung gehoben werden.
Die Bearbeiter der Staatswissenschaft aber erhalten eine Seite des Volkslebens aufeine Weise wissenschaftlich beleuchtet, einen wichtigen Theil ihrer Wissenschaft so vor-bereitet, daß ihnen kaum weiter Etwas obliegt, als die theoretischen und praktischen Re-sultate der Wirthschaftslehre, so weit sie das öffentliche Leben berühren, in ihr Systemauszunehmen, nachdem sie dieselben einer Prüfung vom staatswissenschaftlichen Stand-punkte aus unterworfen haben.
1) Wirth, vir, Mann, Hausherr, Anordner von Bermdgensverhältniffen, oülovöi»„k