318 Münzwesen.
die ganze Handlung ist dann im Wesentlichen weiter Nichts als eine Tausch-handlung.
Denkt man sich aber, den Makuten zur Seite, eine wirkliche Ausgleichungsmünze,so wird es, wegen der Veränderlichkeit des Wecthes derselben und der steten Abnutzung,immer sehr schwierig sein, den Wetth derselben in Makuten auszusprechen und zu verglei-chen, weil diese, als an sich ohne körperlichen Werth, keine Werthvergleichung, wie sie beidem Bancogelde möglich und leicht ist, zulassen.
Alle diese Gründe, in Verbindung mit dem Umstande, daß nach dem übereinstim-menden Zeugnisse neuerer Reisenden, welche jene Gegenden besucht haben, Makuten, dieallerdings dort noch gebräuchlich sind, eine Art von Strohmatten bedeuten, gegen welchedie dortigen Erzeugnisse umgetauscht werden, müssen daher die Existenz eines Jdealgeldesin dortiger Gegend überhaupt als eine höchst wahrscheinlich unrichtige Behauptung er-scheine^ lassen, so wie auch die Möglichkeit und die Zweckmäßigkeit eines idealen Wecth-messers sehr problematisch bleibt.
Dagegen ist die Einführung eines Bancogeldes, nach Art des Hamburger Banco,wenn sie auch nicht den Idealen angehört, vielleicht Dasjenige, was in dieser Beziehungmöglicher Weise erreichbar ist.
Allein seine Durchführung setzt die Existenz einer großen Handelsstadt und ein um-fassendes Banksystem, so wie, für ein Land berechnet, manche Modisicationen voraus, aufwelche wir später, bei der Besprechung des von Ricardo eröffnten Vorschlages, zurückkom-men werden.
In Deutschland wurde zuerst bei dem Grafen von Soden durch die Betrachtung derWerthveränderlichkeit der edlen Metalle, der Kostspieligkeit der Erhaltung des Münzwe-sens und durch den Wunsch, den Landgütern einen beständigeren Werth zu verleihen, dieIdee der Errichtung einer Nationalhypothekenbank angeregt, die er im Jahre 1806 inseinem größeren Werke über die Nationalökonomie *) zuerst aussprach und im Jahre1812 in einem besonderen Anhänge dazu weiter verfolgte und auseinanderzusetzen be-müht war.
Sie beruhet zuvörderst auf Anlegung eines Grundbuches, in welches das gelammteGrundeigenthum der Nation, mit Einschluß der Gebäude, nach dem Ertrage der gewöhn-lichen Rente abgeschätzt und eingetragen werden soll.
Zur Erhaltung eines stetigen Preises des Grundeigenthumes soll jeder Grundbesitzerberechtigt sein, für den vollen Werth seines Besitzthums auf den Inhaber lautende undjährlich mit dem höchsten üblichen Zinse zu verzinsende Banknoten aus der Bank zu bezie-hen und dieselben in Umlauf zu setzen.
Die Bank kann diese Banknoten nach wenigstens Monatlichem Umlaufe mitMetallmünze einlösen, zu welchem Behufs ihr alle gerichtlich und vormundschaftlich hin-terlegte Gelder so wie die Eapitale der Stiftungen übergeben und gegen Banknoten ein-gewechselt werden sollen. Sie kauft nur dann und verkauft nur diejenigen Noten, die siewieder eingelöst hat.
Die Zinsen sind von 6 Monaten zu 6 Monaten zahlbar; im Verkehre vergüten sichdieselben die Umtauschenden. Wer die Banknoten nach 6 Monaten im Besitze hat, er-hebt sie von dem Grundeigenthümer, der die Zahlung auf der Rückseite notirt; werden sieim Verlaufe von 4 Wochen nicht von dem Grundbesitzer eingelöst, so löst sie die Bankdurch neue Noten ein, zu welchem Ende sie sich bei der Verabreichung des Darlehns denBetrag dreijähriger Zinsen davon abzieht und zu ihrer Sicherheit innebehält.
Die dreijährige Unterlassung der Zinszahlung von Seiten des Schuldners führt zusofortiger Beschlagnahme seines Grundbesitzes, die jedoch wieder aufgehoben wird, sobaldder Zinsrückstand berichtigt ist.
Die mit dem Grundeigenthume vorgehenden Veränderungen wie die Theilungeninteressiren die Bank gar nicht, da sie sich an das Ganze hält und es Sache jedes neuenErwerbers ist, sich bei ihr zu unterrichten, wie viel Banknoten auf das GrundeigeUthum
' *) Theil 2. S. 457 f.