Grundgesetz, Grundvertrag. 235
lag es, daß die konstitutionellen Verfassungen der kleineren und mittleren deutschen Staa-ten, auch bei dem besten Willen, jener großen Aufgabe für das Gesammtvaterland nicht ge-nügen konnten, daß sie auch in ihren inneren Zuständen die wohlthatigen Wirkungen ihrerVerfassung stets verkümmert sehen mußten, so lange nicht Oesterreich und Preußen inehrlicher Erfüllung des wahren Sinnes jener fürstlichen Zusagen und der Bestimmungender Bundesacte dem Muster der freien Länder Europas und der deutschen konstitutionellenStaaten folgen wollten. Bis dahin blieb es eine Hauptaufgabe für die Vaterlandsfreundein diesen kleineren Staaten, so weil es ihnen nur immer die maßlosen Hindernisse und Ver-kümmerungen ihrer rechtmäßigen Freiheit durch Einwirkungen der größeren erlaubten, denSinn für konstitutionelle Freiheit und für politische Bildung möglichst zu wecken undlebendig zu erhalten.
Jetzt thut nun Preußen in dem vereinigten Landtag einen neuen Schritt, welcherDeutschland auf der Bahn zur Nationalfreiheit außerordentlich vorwärts führen könnteund sollte, der aber, wenn die glänzende preußische Nationalversammlung an ihrer schwieri-gen Aufgabe vor den Augen Europas bankbrüchig würde, uns weit znrückwerfen — undgerade nur dadurch unabsehbare Gefahren bereiten könnte.
Deshalb verdient das neue Gesetz die größte Beachtung und auch im Staats-Lexi-kon noch eine weitere Vergleichung mit den bisher entwickelten Grundsätzen. Doch habenschon die während des Niederschreibens dieser Zeilen erschienenen Schriften preußischerStaatsbürger über das neue Gesetz hinlänglich die Ansicht bestätigt, daß ich die genauereErwägung der einzelnen Bestimmungen des preußischen Rechts preußischen sachkundigenMännern überlassen könne.
Urkundlich scheinen bereits folgende Hauptpunkte so sehr erwiesen zu sein, daß ich be-gierig wäre, zu vernehmen, was man ihnen wohl entgegensetzen möchte^).
s. „Das seit 1807 —1823 vielfach wiederholte rechtsverbindlichste Königswort desverstorbenen Königs, dessen Verpflichtung nach den Grundsätzen der legitimen Erbmonar-chie in vollem Umfange aus seinen königlichen Thronfolger überging, verbürgt nach seinemwahren und redlichen Sinn den Preußen eine „konstitutionelle repräsentativeReichsverfassung, welche mitZuziehung von Bürgern zu begründen und ineine Verfassungsurkunde aufzunehmen ist." Dieselbe soll aus allen Classender Bürger eine Repräsentation des ganzen Volkes bilden, Preßfrei-heit, allgemeines Petitionsrecht und die zum Wesen der konstitutionellen Ver-fassungen gehörigen Rechte, wie ste alle freien Völker Europas besitzen, und mindestens dieobigen vier Hauptrechte, die Namens des Königs seine Bevollmächtigten auf dem WienerCongreß als ein Minimum deutscher landstandischer Rechte anerkannten (oben Vll. Vlll.XV.), gewähren. Dieses Königswort und die bezeichnet«» Rechte sind zugleich in dem deut-schen historischen und preußischen landständischen Rechte, in den noch ungleich größerengeschichtlichen Rechten deutscher und preußischer Landstände begründet. Die letzteren soll-ten nur gegen Einführung der schon seit1810statt ihrer zugesagten zeitgemäßen neuen freienVerfassung rechtsgültig aufgegeben werden. Sie sind auch begründet in den Wünschenund Bedürfnissen der preußischen Nation, die, wie ebenfalls eine neue preußische Schrift^)energisch ausführt, eine nationale, König und Volk einigende, Beiden Macht und Ehresichernde Regierungspolitik hoffen dürfe." (S. auch oben VIII.)
H. „Dieses seinem Wesen nach schon grundgesetzliche Königswort ist zumTheilbereits auch in der äußern Form von Grundgesetzen näher festgestellt, namentlich in demvom 22. Mai 1815, in dem Gesetze über die Staatsschulden von 1820 so wie in den pro-vinzialständischen Verfassungen von 1823."
67) Besonders vollständig und scharf sind die urkundlichen Beweise zusammengestellt inAnnehmen oder Ableh neu? Die V erfassung vom 3. Febr uar1847; beleuchtet vom Standpunkte des bestehenden Rechts, von H. Si-mon. Leipzig, bei Georg Wigand. 1847.