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Geistes-, Gemüths- und Willensfehler vermieden hat, wirdauch fest entschlossen seyn, sich zur Würde eines moralischenWesens zu erheben, mit den inneren und äußeren Hindernissender Tugend murhig zu kämpfen, in allen Verhältnissen desLebens das Sittengesetz zu befolgen, und in seiner moralischenVervollkommnung, keine Entsagung, kein Opfer und kein Lei-den zu scheuen.
§. 80.
Außer der jedem Vernunftwesen obliegenden allgemeinenVerpflichtung zur Befolgung des Sittengesehes, hat jederMensch nach den besonderen Verhältnissen, in welchen er sichbefindet, auch besondere Pflichten. Wer auf den Nahmen ei-nes tugendhaften Menschen Anspruch macht, muß auch diesePflichten mit gewissenhafter Treue in Ausübung bringen, unddamit er im Stande ist, sie ihrem vollen Umfange nach zu er-füllen, sich um eine richtige und vollständige Kenntniß dersel-ben bewerben. Gar viele Menschen verirren sich nur dcßhalbvon dem Wege der Pflicht, weil sie mit den ihnen durch däsSittengesetz auserlegten und aus ihren individuellen Verhält-nissen entspringenden Pflichten unbekannt sind, und folglich oftgar nicht wissen, daß sie pflichtwidrig handeln. Eine voll-ständige Kenntniß unserer Pflichten, durch diewir gar bald gewahr werden, ob wir auf der Bahn der Tugendwandeln oder nicht, und durch welche wir alle Reizungen, dieuns diesem Pfade untreu zu machen suchen, sogleich als An-lässe und Versuchungen zur Pflichtverletzung erkennen,-ist alspnothwendig, und ein wichtiges Beförderungsmittel der Tugend.Wir müssen daher mit unseren Pflichten immer vertrauter zuwerden, die Vorstellung derselben uns immer geläufiger zumachen suchen, wir müssen nie aushoren, über unsere sittlichenVerbindlichkeiten nachzudenken, um in jedem Falle genau zuwissen, was recht und unrecht sey, was man thun, und wasman zu unterlassen habe, und schon bey dem Unterrichte und derErziehung der Jugend unser Augenmerk darauf richten, daßsie ihre Pflichten kennen lerne, und ihr Pflichtgefühl schärfe.
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