428
auch in der Erziehung der Kinder besteht, so entspringen hier-aus eigene Pflichten, die das älterliche Verhältnifibetreffen. Die Erziehung besteht in der Anwendung solcherMittel, wodurch die physischen, geistigen und moralischen Anla-gen und Kräfte der Kinder am zweckmäßigsten entwickelt, undsie zu gesunden, einsichtsvollen, sittlich guten Menschen undtreuen Burgern des Staates gebildet werden. Die Erziehungumfaßt demnach die Entwicklung der physischen, iutellectuellenund moralischen Kräfte, und hat die Ausbildung des Menschenzur Erreichung seiner sittlichen Bestimmung und zur bürgerli-chen Brauchbarkeit zur Absicht. Die physische Erziehung be-greift alle Anstalten, durch welche die körperliche Beschaffen-heitrdes Kindes naturgemäß ausgebildet, und das Kind stark,gesund und wohlgestaltet wird. Die Mittel zur Erreichung die-ses Zweckes liegen in der Erhaltung der Gesundheit der beydenGarten als Erzeugern, in einer mäßigen Befriedigung des Ge-schlechtstriebes, in einem vorsichtigen Verhalten während derSchwangerschaft, in einer dem Alter des Kindes angemessenenNahrung, und in einer frühzeitigen Übung der körperlichenKräfte, die von Verzärrlung und Überspannung gleich weitentfernt ist. Die intellectuelle, ästhetische und m o-ralische Erziehung dagegen umfaßt die zweckmäßigste Aus-bildung des Vorstellungsvermögens zur Erkenntniß des Wahren,des Gefühlsvermögens zur Empfänglichkeit für das Schöne,und des Begehrungsvermögens, damit dasselbe die verschie-denen Zwecke des Lebens dem höchsten Zwecke, dem Zweckeder Sittlichkeit unterordnen lerne. Die bürgerlicheErziehung befaßt sich mit der Bildung der Kinder zurBrauchbarkeit für den bestimmten Beruf eines Standes imStaate. Um diese verschiedenen Zwecke der Erziehung zu er-reichen, kommt den Erzeugern die älterliche Gewalt zu.Diese besteht in der Befugnis alle Mittel anzuwenden, die zurErreichung der Erziehungszwecke, führen können. Die älterlicheGewalt, welche die Beförderung der Wohlfahrt der Kinder injedem einzelnen Falle zum Zwecke hat, ist durch diesen Zweck