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tz. 19.
Soll der Mensch ein harmonisches Wesen seyn, und seineHandlungsweise als ein in sich abgeschlossenes Ganze erscheinen,so muß er die Zwecke der Tugend und Glückseligkeit, nach derenErreichung zu streben ihm seine Natur gebiethet, in Verei-nigung bringen. Diese Vereinigung ist aber, wie wir gesehenhaben, >»ur unter der Bedingung möglich, daß er die Gebo-the der praktischen Vernunft erfülle, die ihn verpflichtet, deneigennützigen Trieb dem uneigennützigen unterzuordnen, unddie Forderungen seiner sinnlichen Natur nie auf Kosten seiner-vernünftigen zu befriedigen. Der von der höchsten Kraft desMenschen, von der Vernunft, gebothene Zweckder reinen Sitt-lichkeit, dem alle übrigen Zwecke untergeordnet sind, gibt dem-nach den Maßstab und die einzig richtige Norm für ein pflicht-gemäßes Handeln in allen Fallen, und setzt die geistigen undsinnlichen Kräfte des Menschen in ein Gleichgewicht, durchdas allein Einheit und Übereinstimmung in die Thakigkeit Ver-menschlichen Freyheit gebracht werden kann. Das Sittengesetzist daher der oberste Grundsatz, durch den alle Collisionen,jeder Widerstreit der Pflichten mit einander aufge-hoben wird. Dieser Widerstreit, der darin besteht, daß derMensch sich durch seine Vernunft zur Ausübung zweyer Pflich-ten verbunden fühlt, von welchen er doch nur eine erfüllenkann, ist immer nur scheinbar, weil die eine Pflicht durchdie andere nicht aufgehoben oder beschrankt wird, sondern nieüber ihr Gebieth hinausreicht, und also dort, zvo die zweytePflicht anfangt, gar nicht mehr vorhanden ist. So z. B. scheintdie Pflicht der Selbsterhaltung mit jener, für das Vaterlandsein Leben zu opfern, zu streiten, aber das Geboth der erste-ren Pflicht schweigt, so bald sie ohne Verletzung der zweytennicht erfüllt werden kann. Das Sittengesetz, welches den ei-gennützigen Trieb dem uneigennützigen, bas egoistische Interessedem kosmopolitischen, den Zweck der Glückseligkeit dem Zweckeder reinen Sittlichkeit unterordnet, entscheidet alle diese Wider-svrüche, die, wenn sie nicht bloß scheinbar, sondern wahrhaft
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