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1 (1824) Bibliothek der Humanitäts-Wissenschaften zur Selbstbildung für Jünglinge von reiferem Alter : philosophische Wissenschaften
Entstehung
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bindlichkeit, rei »> sittlich zuhandeln, wird Pflichtgenannt. Die Pachten zerfallen ihrer Haupteintheilung nachin vollkommene und unvollkommene. VollkommenePflichten, die auch äußere oder Zwangspflichten genannt wer-den, sind diejenigen, durch deren Unterlassung vollkommeneRechre, d. h. solche Rechte nothwendig verletzt werden, vonwelchen es sich ohne Widerspruch gar nicht denken laßt, daßihre Verletzung zur allgemein gültigen Maxime würde. Dieunvollkommenen Pflichten, auch Tugend-- oder Gcwissenspflichtengenannt, sind solche, die zwar von der Vernunft gebothenwerden, ohne daß aber ihre Unterlassung, als allgemeines Ge-setz gedacht, etwas Widersprechendes enthielte. So ist dieHaltung der Verträge eine vollkommene Pflicht, weil die Ma-xime: es sey erlaubt Verträge zu brechen, dem Wesen einesVertrags widersprechen, und denselben aufheben würde. DiePflicht der Wohlthätigkeit dagegen ist eine unvollkommene Pflicht,deren Unterlassung zwar von der Vernunft schlechterdings miß-billiget werden muß, die aber als allgemeines Gesetz gedacht,nichts Widersprechendes enthält. Nur den vollkommenen Pflich-ten steht ein Zwangsrecht gegenüber, das aber bey den unvoll-kommenen Pflichten keineswegs Platz greifen kann.

§. » 5 .

Wie aus dem Vorhergehenden erhellt, ist reine Sitt-lichkeit d. i. unbedingte Realisirung des Guten um seinerselbst willen, des Menschen höchste Bestimmung. Das Be-streben, das Sittengesetz zu erfüllen und sichdem Ideale der menschlichen Bestimmung mög-lichst zu nähern, wird Tugend genannt. Dieses Idealbesteht in der Ausübung des Guten um des Guten willen inallen einzelnen Zuständen und in allen einzelnen Handlungeneines Vernunflwesens. Diese vollkommene Tugend, die nichtnur allein eine unbegränzte Achtung gegen das Sittengesetz unddie vollkommenste Übereinstimmung der Entschließungen, Hand-lungen und Unterlassungen mit demselben, sondern auch eine