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Von der philosophischen Religionslos» re werdenuns die erhabenen Wahrheiten von der Unsterblichkeit der Seeleund dem Daseyn Gottes, in einem wissen,chastlichen Zusam-menhänge vorgetragen.
Die Ästhetik entwickelt thcils diejenigen Grundsätze,welche allen schönen Künsten und Wissenschaften gemeinschaftlicheigen sind, theils stellt sie die besonder» Theorien jeder einzel-nen derselben auf.
Die philosophische Rechtslehre zerfällt in dasRaturrecht und das Völkerrecht.
Das Naturrecht erklärt, im Gegensätze der positivenbürgerlichen Gesetze, die von der Vernunft selbst vorgeschrie-benen Rechtsgesetze, und zeigt sodann, wie diese aufdie verschiedenen Zustände und Verhältnisse der Menschen imgesellschaftlichen Leben anzuwenden seyen; z. B. bey Ver-trägen, nähmlich: beym Gesellschaflsvertrage, Vertrag deshäuslichen Lebens; sie lehrt die Rechte der Wahnsinnigenu. s. w.
Das Völkerrecht handelt von den, auf Moralität gegrün-deten Rechten und Pflichten, welche ein Staat gegen den an-dern, ein Volk gegen das andere, auch einzelne Personendes einen Staates und Volkes gegen einzelne Personen desandern Staates und Volkes zu beobachten haben.
Die philosophische Staatslehre stellt die Ideeeines Staates überhaupt auf, und zeigt hiernach, wieein Staat in seinem Innern und nach seiner Verbindung mitandern Staaten rechtlich, und nach rein-vernünftigenPrincipien organisirt seyn soll.
Die Staatslehre zerfallt in zwey Theile:
1. Die r e in e Staatslehre, oder daS Staats recht.
2. Die angewandte Staatslehre, oder die Politik.
Das Staatsrecht begründet die rechtliche Form des
Staates nach seinen gesammren innern und äußern Verhält-nissen. So handelt es z. B. von der gesetzgebenden und aus-übenden Gewalt, bestimmt die Organisation des Zwangs-