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so weitgehend, daß nicht viel vorzustellen bleibt, was aller-dings Anspruch auf diesen Schutz nach dem Wortlaut desKommentars zu erheben hätte: natürlich nicht viel, denn diefaktische Seltenheit solcher Werte stimmt mit dieser theore-tischen Exklusivität überein. Der Diener am Recht wird zuhochgradiger Ubersachlichkeit, zu einem rein ästhetischen Wert-empsinden angehalten. Er wird aufgefordert, nicht auf denTatsachenstoffzu achten, den ein Schriftstück etwa umschließt,und der eg zur historischen oder psychologisch-biographischenUrkunde stempelt. Ihm wird anempfohlen, sich einzig zu fra-gen, ob dag Schriftstück, über das zu befinden ihm obliegt,auch abgesehen von den bekundeten Tatsachen und als „Er-zeugnis eines beliebigen Verfassers literarisch bedeutsam seinwürde". Eines beliebigen Verfassers! Literarisch bedeutsamsein würde! Ist ein Schwanken möglich? Damit gewißkeines möglich sei, gibt der Kommentar die doppelte Be-stimmung des Begriffs der „literarischen Bedeutung".
Diese literarische Bedeutung, sagt er, die eine schriftlicheÄußerung, einen Brief des urheberrechtlichen Schutzes teil-haftig macht, kann aus zwei Oualitäten beruhen: sie kanngeistiger und formaler Natur sein. Sie kann erstens be-stehen in einem „originalen Gedankeninhalt", zweitens aberin einer Art der Formgebung, die auch einem Dokument,das eines solchen Gedankeninhalts entbehrt, „vermöge derbesonderen Anmut und Kraft des Stiles einen ästhetischenReiz und literarischen Wert verleiht". Diese Definition istklug und liebevoll, aber sie zeigt die Schwierigkeit, ja Aus-sichtslosigkeit jeder Analyse des Organischen. In musischerSphäre — und in dieser bewegen wir uns zweifellos nachdem Willen des Kommentars — ist der Gedanke von derForm nicht zu unterscheiden; sie sind nicht zweierlei, sie sind