zornig sorgenden Riesen — Aufzeichnungen, die die er-greifende Widmung tragen: „Den Söhnen und Enkeln zumVerständnis der Vergangenheit und zur Lehre für die Zu-kunft" — möchten feinem Volke, auch feinem, den» anderekennen sie schon — endlich zu Händen kommen: ob alsonicht etwa diese Ungeduld mein Denken bestimmt. Demist nicht so, ich kann es versichern. Mein Wunsch, den ichnicht verleugne, mag sich meines Urteils freuen, aber dieses,in seiner intellektuellen Selbstgewißheit, ist unbestochen vonihm und würde sich zweifellos auch gegen eine wider-sprechende Willenstendenz durchgesetzt haben. Ich kann eskurz fassen. Nach dem Studium des dritten Bandes vonBismarcks Buch; nach genauer Rezeption der reichggericht-lichen Rechtserläuterung, an die auch ich mich halten muß;nach wiederholter Prüfung der umstrittenen kaiserlichen Briefeim Sinn der Kriterien, die jene Rechtserläuterung an dieHand gibt, habe ich auszusprechen: Wenn das Reichsgerichtseine Gesetzesdeutung zu dem ausdrücklichen Zweck formu-liert hätte, das freie Erscheinen der „Gedanken und Er-innerungen" zu rechtfertigen, es gegen klagende Widersacherzu verteidigen, so hätte sie nicht anders lauten können.
In jedem Wort und mit fast erstaunlicher Sympathiefür das Ästhetisch-Individuelle bekundet diese Deutung dieAbsicht, keinen Zweifel darüber zu lassen, daß der Para-graph, dem sie gilt, nur gemeint ist, literarische, das heißt:geistig-künstlerische, das heißt: Persönlichkeits-Werte zu deckenund nichts darüber hinaus. Ihre Tendenz zur Einschrän-kung, zur namentlichen Ausschaltung alles dessen, was,obgleich „allgemein interessant", obgleich „literarisch ver-wertbar", dennoch außerhalb der Reichweite des urheber-rechtlichen Schutzes fällt, ist sehr lebhaft und in der Tat