Ein Gutachten
^hrer Aufforderung, in dem Rechtsstreit, der den drittenBand von Bismarcks „Gedanken und Erinnerungen" zumGegenstände hat, meine Meinung zu äußern, oder, wennSie wollen, mein Gutachten abzugeben, komme ich nach, weilich Ihnen zustimmen muß, wenn Sie dafür halten, daß essich um eine Streitfrage literarischen Wesens handelt, bei derenErledigung alfo das Urteil eines Schriftstellers wohl ins Ge-wicht fallen mag, und dies um fo mehr, als die reichsgericht-liche Auslegung des UrheberschutzgesetzeS, auf welche die dreibisher zu Worte gekommenen Instanzen ihr Urteil gründeten,eine ganz ausgesprochen literarische, man möchte fast sagen:schöngeistige Orientierung an den Tag legt und unter Zurück-weisung aller möglichen anderen Interessen ausschließlich denkünstlerischen Gesichtspunkt als maßgebend kennzeichnet.
In diesem Sinne also darf ich mich als Urteilender fürzuständig halten, wobei ich übrigens die Gefahr einer affekt-haften Trübung meines Urteils keineswegs außer acht lasse.Je weniger ich zweifeln darf, daß die drei Gerichte, die inder Sache bisher gesprochen, ihren Spruch von keiner äußer-rechtlichen und leidenschaftlichen Meinung oder Rücksichthaben beeinflussen lassen, desto gründlicher habe ich michzu besinnen, ob nicht eigene entgegengesetzte Tendenz undLeidenschaft, der Wunsch nämlich, die Aufzeichnungen des