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22 (1835) Stadt bis Tenn
Entstehung
Seite
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Tempus

scheS und gelstiger Unvermögen ausgenom-men) sein Recht zu verfo'gcn, vermögendund von den in Frage kommenden Tbat-fachen und Neckten unterrichtet gewesen seinoder nicht. Beginnt diese Zeitberechvungsogleich vom Anfang einer gewissen Zeitan, so beißt letztere l. oo urluuuir» r»-riono initii; rechnet man in den Laufjeden Augenblick bis zum gänzlichen Schlüssede? Zeitraums, so ist dieser ein r. a. r,-tlous euren,», und wird sowohl An-fang als Fortgang der Zeit aus diese Artberechnet, so hat man das c. plaus oon-riuuuin (durchaus stete Zeit). Esgestatteten dagegen die Gesetze in gewissenFällen eine abweichende Berechnung dahin,daß demjenigen, welcher ein Recht zu ver-folgen har, nur di« Lage angerechnet wer,den, an denen er daran nicht gehindert ist,die er dazu nutzen kann, und eine so be-rechnete Zeit ist l>) das r. utils (zu-sammengesetzte oder nützliche Zeit).Der Lauf dieser Zeit wird unterbrochendurch jedes gesetzlich anerkannte Hindernißder vorzunehmenden Handlung (Ehebaften,s. d.), z. B. Krankheit, Unwissenheit (dochnicht des Rechts, außer bei gesetzlich fürRechtsunkundkge anerkannten Personen), Ab-wesenheit, Feiertage rc. Nicht jedes r. uriloist dies vom Anfänge bis zu Ende (r.xisiis utilo, durchaus nützlicheZeit), wie z. B bei der bonorum pos-«s»»io (s. d.s; es kann ein Zeitraum vomnützlich und im Verlauf stet

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Rechtskraft des Erkenntnisses und völligerAusmittelung deS zu gewährenden Objects,und zwar vom Tage der Eröffnung oderBestätigung de« UrtheilS an, de! Erken-nung der Vollstreckung desselben, dem Be-klagten zur Erfüllung des Erkenntnisses ge-statten muß, wenn von Elfterem nicht eineSpec'es heraujzugeben ist. 7) (Anat.), derSchlaf am Kopfe gewöhnlich nur im Plu-ral, rompor», gebraucht. (7t-, u. 7-b.)

lomzru» courkuuum (lat.), einZeitraum, in welchem alle Tage gezähltwerden. Ihr entgegengesetzt ist r. utile,wo man blos diejenigen Tage, welche vonNutzen sind, rechnet.

Osempus i m p er k« otum.sa. Musik),«ine gerade Taktarr, in welcher eine Srovis2 8emibreve» galt. Die Zeichen beiderwaren: (D A.

Tempus intsroalaro, r. lu-termeäium, so v. w. Apyrevik.

lempu» x erbe ol um (a- Musik),eine dreüheilige Takkart (s Takt), in wel-cher die Lrovl» 3 8ernil>revo» (s, unterNoten) galt. 1. vLcuum, «ine ArtPaule, welche beobachtet werden mußte, umin dem Falle, wenn einem Verse «ine Sylbefehlte, das Zeitmaß nicht zu unterbrechen.War die fehlende Sylbe eine Mora (s. d-),so hieß diese Pause Limma; betrug sieaber L Moras, so wurde sie Prosthe-sis genannt. (6e.)

lempus viAZuä! (Bot.), Blüthe-

Anfange nützlich und ,m ner.aus ,l e r und'Dauer «Hs Gewächse«

ss-ompu» viAiIrutL-o(ä

gesetzliche Dellberationsiahr des Erben fs, ^ e

veuostLiune clsübsrsullis , erst von demTage der, dem Erben gewordenen Nachrichtüber die Erbschaft an lau'cnd) und umge-kehrt, Dies bildet das t. mixlum (ge-mischte Zeit), Wenn ober ein r. urilsohne Beisatz in den Gesetzen erwähnt wird,so versteht sich darunter alle Mal ein r.xlouo urilo. Bon der nützlichen Zeit mußwohl unterschieden werden die urillr»»temporis, wovon die römischen Juri-sten bei derjenigen Ausnahme von der Re-gel, daß aus Geschäften des strengen Rechtsnicht auf das Interesse geklagt werden kann,sprachen, welche dann Statt sinder, wenneine Zahlungszeit stipulirr und diele nichtpräci« gehalten worden ist. Eben so mußbas r. conriuuum von der natürlichenZeilberechnung (s. d.) wohl unterschiedenwerden. Während mehrere Bedeutungendes Wortes r. in Verbindung mit ankernWorte» aus der lateinischen Rechtssprachenicht in den teutschen Gebrauch übergegan,gen sind, so findet man nur vorzüglich nochin lcutsche« Schriften das r. juäiL»llerwähnt. Es bedeutet denjenigen vier«monallichen Zeitraum, den der Richter imgemeinrechtlichen Prozesse nach erfolgter

(Kkrchenw.),die statutarische Frist, welche zum Erwerbgeistlicher Aemtex oder Domstellen von denCandidaten beobachtet werden muß.

Tcmpyra (a. Geogr.), Ort und Paßin Thrakien, zwischen dem Rhodopegebirgund der Küste.

Lempzin (Geogr.), I) Amt tm Für.stenthuwe Schwerin de« Großberzogthum«Mecklenburg-Schwerin; 2) Amtssitz, Dorf,an einem See. Temrjuk. so v. w. Lem,ruk. Lemruk, Stadt im Kreise Tamander Statthalterschaft Taurien (europ. Ruß.land), liegt am Temrukskoi-Liman auf einerLandzunge, hat 700 Ew, welche Viehzuchtund ansehnliche Fischerei treiben. Tem,rukskoi-Liman, s. Taman O. Lem-s?na, Provinz im nördlichen Theile desKaiserreichs Marokko (Afrika), soll mitSchawta 1,600,000 Ew. haben. (??>.)

Temüdschin (Temudsyn, Temu.gtn), früherer Name DschigiS - Khans(s. d.).

Temulrnt (v. lat.), taumelnd, trun,ken, Lemulenz, Trunkenheit.

Temurbar (Geogr.), so v. w. Te-niwbar.

Ten (Teuch ine), Dorlex vliin.o r<-u.

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