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Dritter Teil. Komposition.
<;) Wenn die gegenseitige Einwilligung frei und bewußt ist.
Also wenn sie nicht irgendwie abgezwungen oder abgelistet,sondern ernstlich gemeint, und nicht auf einem unvermeidlichen undunverschuldeten Irrtum beruhend ist.
ä) Wenn der Kontrakt die durch die Landesgesetze vor-geschriebene Form hat.
Daraus folgt, daß ein rechtsgültiger Kontrakt nur von dem-jenigen abgefaßt werden kann, welcher die betreffenden Landesgesetzevollständig kennt. Wenn man „Winkeladvokaten" die Abfassungvon Kontrakten anvertraut, so muß man sich selbst die Schuld bei-messen, wenn langjährige Prozesse die Folge sind.
609. Welche Verträge oder Kontrakte kommen im gewöhn-lichen Leben am häufigsten vor?
Diejenigen Verträge oder Kontrakte, welche im gewöhn-lichen Leben am häufigsten Vorkommen, und welche daherabzuschließen und abzufassen auch der gewöhnliche Privat-mann befähigt sein kann und muß, sind etwa: Kaufverträge,Leih-, Miet- und Pachtverträge, Tauschverträge, Dienst-und Arbeitsverträge, obschon auch bei diesen allen besondereVerhältnisse, besonders die mögliche Beteiligung dritter,die Hinzuziehung von Rechtskundigen nötig machen können.
13. Zeugnisse.
610. Was ist ein „Zeugnis"?
Eine auf das Verlangen eines andern erteilte schriftlicheVersicherung, daß sich eine Sache oder Person so und nichtanders verhalte oder verhalten habe, wird ein „Zeugnis"genannt.
611. Welches Fremdwort kommt hier vor?
Alan nennt ein Zeugnis auch „Attest" oder „Attestat",weil der Aussteller in demselben als „Zeuge" (tsstis) fürdie betreffende Sache oder Person auftritt.
612. Worauf kommt es bei der Abfassung eines Zeugnissesbesonders an?
a) Daß es ein offenes Bekenntnis der Wahrheit enthält.