Zweites Kapitel. Besondere Regeln der Komposition.
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Beziehung zusmnmengehörende Gegenstände zu einembestimmten Zwecke zusammengestellt werden.
Statt des deutschen Wortes „Verzeichnis" gebraucht man oft dasFremdwort „Katalog" oder „Register".
555. Welche besonderen Merkmale sind bei der Anfertigungeines „Verzeichnisses" oder „Katalogs" sestzuhalten?
Der Zweck eines Verzeichnisses oder Katalogs ist jedes-mal, daß man die betreffenden Dinge in ihrer Zusammen-gehörigkeit und in ihrer Einzelheit nebeneinander übersehenzu können wünscht. Dazu ist erforderlich:
a) daß die Ansschrift oder Ueberschrift so allgemein oderumfassend gehalten werde, daß alle einzelnen betreffendenTinge unter sie gehören.
Z. B. „Verzeichnis von Obstbäumen und Waldbäuinen, die umbeigesetzte Preise bei dem Gärtner ds. Ul in dl. zu erhalten sind".Oder: „Verzeichnis von Kleidungsstücken (Gegenständen), welche ge-waschen werden sollen" ec.
556. Welches zweite Merkmal ist bei Abfassung eines Ver-zeichnisses festzuhalten'?
Durch die Aufschrift oder Ueberschrift wird die Zusammen-gehörigkeit der betreffenden einzelnen Tinge festgestellt.Um dieselben aber auch in ihrer Einzelheit nebeneinanderübersehen zu können, ist zweierlei erforderlich, nämlich:
b) Es muß die Form eines Verzeichnisses stets eineschematische sein, und:
c) Es muß jede einzelne betreffende Sache vollständigmit aufgeführt fein.
557. Wann nennt man die Form „schematisch"?
Mit dem Worte „Schema" bezeichnet man im schrift-lichen Ausdrucke eine fest geregelte äußere Form, sobalddieselbe in gleichartigen Fällen deshalb wiederkehrend zurAnwendung kommt, weil durch dieselbe der Inhalt desAusgezeichneten leicht und bestimmt erkannt wird.
In neuerer Zeit ist es im Geschäftsverkehre vielfach Gebrauchgeworden, daß ein Geschäftsmann für diejenigen geschäftlichenBeziehungen, bei welchen in seinen Geschäftsaufsätzen häufig dieselbe