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an deren Stelle aber eine Kirche oder Capelle/ dem Herl. Märtyrer Ro-manus geweiht, erbaue». j
Zwangmüole, ist eine Mühle, in welcher die Bewohner ei»ncs gewissen Bezirks zu mahlen gehalten sind. ^
Zwang unü Bann, oder Zwing und Bann, hie- ehe-dem so viel als die Obergerichtc'(mit der peinlichen Gerichtsbarkeit), ,der Blutbann od.r Zent (s. v. Art. Zent-Gericht); dann aberverstand man auch darunter allerlei Arten der Gerichtsbarkeit: dieOber-, Mittel , Nieder-Gerichte u, s. w.; endlich hieß Zwang undBann oder der Bann-Zaun auch das Gebiet einer Stadt, soweit nähmlich derselben Gerichtszwang sich erstreckt — was man auchWeichbild (s. den Art.) n unte.
Der gerichtliche Zweikampf ist daS merkwürdigste von asten jGoltesurtheilen oder Ordalien (s. Ordalie»), und warvorzüglich in Leutichland, außerdem auch in Italien, Spanien undandern Theilen des abendländischen Europa ein sehr gewöhnliches !Hülfsnütkel zur Entscheidung peinlicher und bürgerlicher Rechtssachen, ^wenn hinlänglicher Beweis mangelte. Man ließ den Kläger und Be- §klagten vor Gericht feierlich fechten, und hielt den jedesmaligen Sie- !ger für den Gerechten, den Ueberwundenen für den Ungerechten, weil !man glaubte, daß die Gottheit selbst den Kampf durch unmittelbareEinwirkung zum Vorkheil der Gerechtigkeit und Unschuld entscheide, jWir betracht.» hier auSschlußend die Zweikämpfe der Deut,scheu, da sie die merkwürdigsten und interessantesten sind. Nichtskonnte dem kriegerischen und freiheitliebenden alten Deutschen, der sichunter Gesetze so wenig als möglich schmiegte, und gewohnt war, sei»Recht von dem Beleidiger durch die Stärke seines Arms zu ertrotzen,angenehmer seyn, a. eine solche Entscheidung rechtlicher Streik, ;kei.ten; und theils diese Liebe zur Scldsthülfe, theiks die schon in deufrühesten Zeiten gewöhnliche Blutrache oder mörderische Verfol-gung des Lodschlägers durch die Anverwandten des Ermordeten,theils der Glaube an unmittelbare Einwirkung der Gottheit erzeugtenhiese Art der Entscheidung zweifelhafter Rechtsfülle. D r älteste Ur-sprung dieser Zweikämpfe, der sich schon in der uralten Sitte zeigte,vor dem Anfang eines Kriegs einen der zukünftigen Feinde gefangenzu nehmen, ihn mit einem der Vornehmsten kämpfen zu lassen, »eBanS dem Ausgang des Streites aus den glücklichen oder unglückli-chen Erfolg des Kriegs zu schließen, ist zwar ungewiß; allein daSälteste Beispiel gesetzlicher Bestätigung finden wir schon ia den erstenJahren des 6 ten Jahrhunderts im Gesetzbuch der Burgunder, denenbald die Alemannen , Baiern, Frisen, Franken und besonders Lan-gobarden folgten: jedoch stritt man damahls gewöhnlich nicht mit !lödtlich'M Gewehr, sondern mit Keulen oder Streirkolben, und erst jspäterhin msi dem Schwert. Unter der Herrschaft der Franken über ^Deutschland wurden diese Zweikämpfe seit Ludwig dem From-m n in der ersten Hälfte deS yten Jahrhundert- häufiger; nahmen jnach dem Aussterben der Carolinger noch mehr zu, und wurden einevorzügliche Duelle des Faust rechts (s. den Art. Fehde): den»die Seldsshülfc nahm schon so überhand» daß man, ohne den Richter