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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
83
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5S83.)ARTICULUS XXXVon denen Schuesteren.noeEuen Schusteren solle nicht erlaubet seinvor ein Paar steiffe Stieffelen, wannselbe von guten fasten Leder woll und0auff die Probe gemacht, mehr dann 7.biß endtlich höchstens 8. Rthlr. nachdem selbe extragearbeitet und gesticket / zu nehmen.Weiche Stieffelen mit ordinairien Kap-pen und Schuhe4. ad 5. Rthlr.Stiffeletten mit Kappen ohneSchuh4.Fl. biß 3. Rthlr.Ohne Kappen13. biß 15: Schil.Für ein Paar Manns-Schuhe sauberwoll und starck gemachet mit doppeltenSohlen1. Rthlr. biß 9. Schil.Gestickte aber / auch mit überzogenenAbsätzen 9. biß 10. Schil. nach Ertragder Arbeit und Güte deß Leders;L 2Cor