(17)derogiren, und daß auch Deroselben Gesandte und Ober=Cammerer vorgemelter vonBurgstorff solches zu thuen von Sr. Churfürstl. Durchl. nicht in Befelch gehabt hätte,noch daß auch desselben Meynung dahin gerichtet gewesen wäre.Nachdem aber dieses Einwenden des Herrn Pfaltz=Graffens Fürstl. Durchl. ganzfrembd und unvermuthet vorkommen, als haben Dieselbe darauf höchst gemelter Sr.Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg geantwortet und zu Gemüth geführt (massenauch von Sr. Fürstl. Durchl. Räthen bey der Duisburgischer Conferentz den Chur-Brandenburgischen Deputatis zu mehrmahlen remonstrirt worden) daß Ihre Fürstl.Durchl. auch in hoc Religionis Puncto die Reversales (wan dieselbe in ihrem rech-ten Verstand, wie solche von den Catholischen auch anderen uninteressirten verstan-den werden, und wie dieselbe in der Fürstl. Gülischer Schwesteren Ehe=Pacten und derlöblicher Vorfahren bey dem Venloischen Vertrag vorgangenen so theuren und klarenWorten und Versprechen, dan auch in ipsissima naturali Ratione & Æquitate, wieoben mit mehrerem deducirt worden, radicirt und fundirt seyn, außgelegt und genohmen werden) zu observiren jeder Zeit erbietig gewesen seyen, und noch wärenWeil aber gedachten Reversalen an Chur=Brandenburgischer Seithen ein so garungleiche Interpretation hätte gegeben werden sollen; So wäre zwischen Ihrer Fürstl.Durchl. und vorgemelten Chur=Brandenburgischen Gesandten bey Abhandlung desobgedachten Haupt=Provisional-Vergleichs in hoc Religionis Puncto auf ein soldTemperamentum gedacht worden, wie zu Verhütung ferner schädlicher Trennungund Mißverstands zwischen so nahe Verwandten, Chur= und Fürstl. Häuseren, auchallerseits Unterthanen, die biß daher entstandene discerpirende Opiniones und Auß-legung gerührter Reversalen auf ein Interim componirt würden.Zu welchem End von dem Chur=Brandenburgischen Gevollmächtigten Gesandten,so viel das Exercitium juxta Ecclesias anlangt (dan der Kirchen und deroselben zuge-höriger Renthen, Jurium und Emolumenten halber man beyderseits einig gewesendaß solche ad Statum Anni 1609. reducirt werden sollen) zum ersten pro Regula dasJahr 1614. à Parte Pfaltz Neuburg aber das Jahr 1609. vorgeschlagen, endlich aberdas Medium utriusque Termini nemlich das Jahr 1612. utrimque auf 10. Jahr langangenommen, beliebet, und dergestalt allein der duobus Intellectus Reversaliumauß dem weg geraumt nicht aber daß die Reversales selbsten dardurch seyen aufgeha-hen worden; und wan hierüber ein Theil sich zu beschweren hätte, daß vielmehr dieCatholische, als die Augspurgische oder Reformirte Confessions-Verwandte darzuUrsach hätte (indem jetzt bemelten Augspurgischen und Reformirten durch diesen Ver-trag und darin gesetzte Regulam des Jahrs 1612. die Ubung ihres Glaubens Exe-citii nach an viel mehr Orthen, als da sie dasselb im Jahr 1609 oder bey Aufrichtungder Preußischen Ehe=Paeten gehabt, und ihnen von Rechts wegen competirt, ver-stattet würde.Dat
Druckschrift
Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
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17
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