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Provisional-Vergleichung Zwischen dem ... Herrn Ferdinanden, Ertz-Bischoffen zu Cöllen, und Churfürsten ... Und ... Herrn Wolffgang Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein ... Wie es mit der Geistlichen Jurisdiction in den Gülichschen Fürstenthumen und Landen biß zur hauptsächlichen und endlichen Abhandlung zu halten : Nach dem Exemplar Anno 1621
Entstehung
Seite
16
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(16)hin zunehmen bedacht seynd,) davon berichten, und den Termi-num benennen.Diesem nach seynd beyder Chur= und Fürsten deputirte Räthe zu obgemeltem Endein negst verwichenem 1648. Jahr in der Stadt Duisburg zusammen getretten, dadan die Chur=Brandenburgische die Kirchen, welche ihrem Angeben und Meynungnach ihre Confessions-Verwandte im Jahr 1609. in beyden Fürstenthumben Gülichund Berg eingehabt, und seither von den Catholischen eingenommen worden seyn.Also auch die Städte=Flecken und Dörffere, in welchen die Augspurgische oder Re-formirte im Jahr 1612. ihrer Confessions-Exercitium ausser den Kirchen gehabthaben, und dessen immittelst destituirt seyn solten, in eine ordentliche Designationemgebracht, und selbige den Pfaltz=Neuburgischen Deputirten, cum Petitione Restitu-tionis übergeben.Wie imgleichen auch und hingegen die Pfaltz=Neuburgische den Chur=Branden-burgischen Räthen eine gleichmäßige Specification der Kirchen und GOttes=Häuser,welche den Catholischen seither des Jahrs 1609. so wohl in den Fürstenthumben Gü-lich und Berg, als dem Fürstenthumb Cleve und beyden Grafschafften Marck untRavensberg entzogen worden, also auch eine Verzeichnüß der Orther, in welchen imJahr 1612. das Augspurgische oder das Reformirtes Exercitium nicht gewesen,und sich doch jetzo darin befinde thäte, eingelieffert und begehrt haben, daß die designirte Kirchen in Krafft obgemelten Vertrags den Catholischen restituirt, das Exerci-tium aber an den Orthen, da es Anno 1612. nicht in Usu gewesen, wiederumb ab-geſchafft würdeUnd haben beyderseits Deputati in Examinatione & Resolutione dieser hinc in-de überantworteten Verzeichnüssen in drey gantzer Monath lang und biß an das HOster=Fest zugebracht, da dan wegen dieses hochfeyerlichen Fest dieser Handlung bißnach selbigen Ferien einen Anstand zu geben, von beyden Ihren Chur= und Fürstl.Durchl. Durchl. ist beliebt worden.Es haben aber Jhre Churfürstl. Durchl. zu Brandenburg unlängst darnacher inDero an höchst gemelten Herrn Pfaltz=Graffens Fürstl. Durchl. abgangenen unter-schiedlichen Schreiben vorgewendt (massen zwarn auch Deroselben obgemelte Depu-tati sich dessen bey der Duisbergischer Handlung verlauten lassen) daß der Fuß unddas Fundament des obgemelten zwischen ihnen beyderseiths Chur= und Fürsten imJahr 1647. den 8. Aprilis aufgerichteten Vergleichs (so viel den Punctum Religio-nis betrifft) nicht die Jahren 1609. und respectivè 1612. (wiewohl solches in obgemeltem Vertrag außdrücklich vermeldet ist) sondern obgemelte den Land=Ständenim Jahr 1609. herauß gegebene Reversales (von welchem doch in bemeltem Ver-trag die geringste Meldung nicht geschicht) seyn müsten.Und solches unter diesem Vorwand, als ob in Ihrer Churfürstl. Durchl. Machtnicht gewesen wäre, solchen Reversalen ohne Bewilligung der Land=Ständt etwas zuderogiren,