(38) Reg.lischen Geistlichen Anbringung ohne ander Uberzeugung nicht ge-strafft, sonsten auch keiner der Religion halber vor dem andernmit Brüchten beschwäret und übernohmen; Fort zu den Evange-lischen Missethätern derselben Religion Geistlichen und Seel-Sorgeren nicht allein freyer Zugang gestattet, sondern dieselbeauch bey Begleitung gemelter Missethätern gegen allen Schimpfund Vorwaltung geschützet, auch erwehnten Missethätern so we-nig in dem Gefängnüß als auch ausser demselben anderer Reli-gion Geistliche und Seel-Sorgere wider ihren Willen nicht auff-gedrungen; Ferner dahe gemeine Glocken vor eine Stadt oderKirspel vorhanden seynd, die verstorbene Evangelisch=Reformirte und Lutherische so wohl als anderer Religion Unterthanenmit mehrerer Außlage derenthalben nicht beschwäret, sondern (all-wo es von Alters herbracht) auff Gesinnen und gewöhnliche Ge-bühr unweigerlich geläutet, niemand auch der Religion halbervon Schul und anderen Kinderen oder Gesinde beschimpffet nach-geruffen, weniger geworffen noch geschlagen, sondern dieselbe da-vor der Gebühr nach also fort abgestrasset, deßfals die ElterenSchul-Meisteren, und bey welchen das Gesinde wohnet, selbigesjedesmahl abmahnen, und dafern sie solches unterliessen, oder auchzu dergleichen Ungebundenheit connivirten, nicht weniger auchselbsten mit würcklicher Bestraffung davor angesehen, im übrigenauch allen anderen in den Religions-Recessen und Edictis enthal-tenen Puncten unaußsetzlich gelebet, und auff daß in allerseithsLanden die Hohe Lands=Fürstliche Obrigkeit oder Deroselben Re-gierung, Beambte und Bedienten unnöthiger Weise nicht beun-rühiget werden mögen, die Gravirte jedesmahl benent, und desBeschwärs summarischer Beweiß an Hand gegeben, und deinevorgangen dessen Erledigung durch die respectivè Residenten zu-vordrist geziemend gesuchet und also bald remediiret werden solle,euch demnechst samt und sonders, insonderheit Unseren Beamb-ten, Stadt=Magistraten und Befelchhaberen gnädigst und ernst-lich anbefehlend, darüber steiff und unverbrüchlich zu halten, daß
Druckschrift
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
Seite
38
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten