Druckschrift 
Neben-Recess Zwischen Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Friederich Wilhelmen, Mraggraffen zu Brandenburg, des H. Röm. Reichs Ertz-Cämmerern, und Churfürsten in Preussen, zu Magdeburg, Gülich, Cleve, Berge, Stettin, Pommern der Cassuben und Wenden, auch in Schlesien, zu Crossen und Jägerndorff Hertzogen, Burggraffen zu Nürnberg, Fürsten zu Halberstatt, Minden und Camin, Graffen zu der Marck und Ravensberg, Herren zu Ravenstein, und der Lande Lawenburg und Butau. Und Dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herren, Herren, Philipp Wilhelmen, Pfaltz-Graffen bey Rhein, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berge Hertzogen, Graffen zu Veldentz, Sponheim, der Marck, Ravensberg, und Mörß, Herren zu Ravenstein. Uber den Punctum Religionis und andere Geistl. Sachen, in denen Gülich-Clevischen und angehörigen Landen : Nach dem Exemplar vom Jahr Christi 1666
Entstehung
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(29)chen, Kirchhäuser, Schulen und deren Rhenten betrifft, solle al-les nach dem allgemeinen Münster- und Osnabruggischen Frie-dens=Schluß und in dem Stand des Jahrs 1629. auch denen ingemeltem Friedens-Schluß und darauff gegründeten obgemeltenNeben-Recessen enthaltenen Regulen, eingerichtet, auch festund unverbrüchlich gelassen werden, und zwaren mit folgendenErläuterungen, daß sowohl die Römisch-Catholische als Evange-lische Reformirte und Lutherische Religions-Verwanten, welchedas Publicum Exercitium und Jus vocandi in obgemeltem unse-ren Hertzogthumben Gülich und Berg, vermög mehrgemelterRegul des Jahrs 1629. haben, oder darin restituirt worden, Kir-chen, Predighäuser, Schulen und Capellen zu bauen, zu besserenund zu erweiteren, einen oder mehr Pastores, oder Predigere, dieeine oder mehr Gemeinden nach Belieben und Gelegenheit bedie-nen mögen, und Schul-Diener, nach jeder Religion Kirchen-Ordnung und Satzungen, auff ihre Kosten, und ohne der anderenReligion Beschwer und Nachtheil zu beruffen, frey stehen, jedochgehalten seyn sollen diesfalls des Landes-Herren wo derselbe Patro-nus und Collator ist, oder aber anderer Patronorum, welche esvon alters herbracht, Collation, Confirmation und Placitumeinholen, welches dan nicht verweigert, noch auch anderen dansolchen Personen, welche wegen Ihrer Qualification, wie es beyder einen oder anderen Religion brauchlich und erfordert wird, auchvon der Evangelischen Gemeinen, daß sie mit seiner Persohn zufrieden, und auff Lehr und Leben nichts zu sagen haben, beweißlichvorbringen, unauffhaltlich ertheilt werden solle, sonsten aber ha-ben dieselbe nur einen Schein ihres rechtmäßigen Beruffs undQualification Uns oder unserer Regierung einzuliefferen.Imgleichen sollen so wohl die Römisch-Catholische GeistlicheSeculares und Regulares, Mann- und Weibs-Persohnen, in ihrenStiffteren, Collegien, Pfarre, Kirchen, Capellen, und dazugehörigen Häuseren und Wohnungen, auch gewiedmeten Gütern,Renthen und Gefällen, wie imgleichen der Evangelisch=Refor-mirtenD 3